Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsaufsichtsbeamten vom 
Reichskanzler im Einvernehmen mit der beteiligten Bundesregierung 
eregelt. 
8 Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die 
Wahrnehmung der Geschäfte der Reichsaufsichtsbeamten, soweit die 
Ausführung dieses Gesetzes in Betracht kommt, anderen Beamten 
übertragen.“ 
5. Im 9104 Abs. 1 wird die Ziffer „17 durch die Ziffer ,1 B, C“ ersetzt. 
6. Dem §5 105 wird folgender Abs. 2 angefügt: 
„Außerdem wird aus dem in dem einzelnen Bundesstaat aufge- 
kommenen Ertrage der Abgabe nach den Tarifnummern 1 A, 12 diesem 
Bundesstaate bis zum 31. März 1915 die Durchschnittseinnahme ver- 
gütet, welche in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes 
aus den durch § 7°7 Abs. 1, § 90i Abs. 1 aufgehobenen Abgaben er- 
zielt ist. Die näheren Anordnungen über die Feststellung der Durch- 
schnittseinnahme und die Verrechnung dieses Entschädigungsbetrags 
trifft der Bundesrat.““ 
Artikel 6. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Fassung des im Artikel 1 bezeich- 
neten Gesetzes, welche sich aus den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes ergibt, 
in fortlaufender Nummernfolge der Abschnitte und Paragraphen mit dem Datum 
des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. 
Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf die Vorschriften des Reichs- 
stempelgesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften der vom Reichs- 
kanzler bekanntgemachten Fassung an die Stelle. 
Artikel 7. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1913 in Kraft. 
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens 
des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zuslimmung des Bundesrats 
festgesetzt. 
seht soweit infolge dieses Gesetzes eine Anderung landesgesetzlicher Vorschriften 
über Stempel, Gebühren, Taxen, Sporteln usw. notwendig wird, trifft bis zur 
landesgesetzlichen Regelung die Landesregierung die erforderlichen Bestimmungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, den 3. Juli 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern — Berlin, grdruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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