— 571 —
bei Knallkorken, Knallkapseln und dergleichen (Siffer 24,
zweiter Absatz),
daß sie vom Reichs-Eisenbahnamte zur Beförderung zuge-
lassen sind.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 2. Juli 1913.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
.
(Nr. 4257.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach
§ 1232 der Reichsversicherungsordnung. Vom 9. Juli 1913.
Auf Grund des 8 1232 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat
bestimmt, daß vorübergehende Dienstleistungen von Deutschen, die bei einer amt-
lichen Vertretung des Reichs oder eines Bundesstaats ine Auland aushilfsweise
beschäftigt werden, versicherungsfrei bleiben.
Berlin, den 9. Juli 1913.
Der Neichskanzler.
Im Auftrage:
Caspar.
—““—
(Nr. 4258.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des § 8 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte. Vom 9. Juli 1913.
Auf Grund des § 8 des Versicherungsgesetzes für Angestellte Reichs-Gesetzbl. 1911
S. 989) hat der Bundesrat bestimmt:
Versicherungsfrei bleiben
1. vorübergehende Dienstleistungen als Handlungsgehilfe, Gehilfe in
* Bühnen-= oder Orchestermitglied, Ahter oder Erzieher,
wenn sie
a) von Personen, die überhaupt berufsmäßig keine die Versicherungs-
pflicht begründende Beschäftigung ausüben, nur gelegentlich, ins-
besondere zur gelegentlichen Aushilfe ausgeführt werden,