— 5679 —
3.
Die Tresore zur Aufbewahrung der Bestände müssen unbedingt sicher und
an den Eingangstüren mit mindestens zwei verschiedenen Schließvorrichtungen
versehen sein. Der Schlüssel zu der einen Schließvorrichtung ist bei der Reichs-
hauptbank von dem Kurator (§ 5), bei den Zweiganstalten von dem vom Reichs-
kanzler bestellten besonderen Kommissar zu führen. Den anderen Schlüssel erhält
bei der Reichshauptbank der Rendant (§ 5), bei den Zweiganstalten ein mit Zu-
stimmung des Reichskanzlers zu bestimmender Beamter der Reichsbank.
Jede Schlüsselaushändigung an eine andere Person bedarf der Ermächti-
gung des Reichskanzlers. 84
Jede Verwendung des Silber- und Goldbestandes bedarf der Zustimmung
des Bundesrats. Zu einer Verwendung nach ausgesprochener Mobilmachung
kann diese Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden.
5
Die fortlaufende Verwaltung der Bestände wird von der Rendantur des
Reichskriegsschatzes unter Aufsicht des für diesen bestellten Kurators geführt.
(Vgl. 9§8 2 und 3 der Verordnung, betreffend die Verwaltung des Reichskriegs-
schates. Vom 22. Januar 1874 — Reichs-Gesetzbl. S. 9 —.)
6
Ohne besondere Anweisung des Reichskanzlers darf beim Silber- und Gold—
bestande nichts vereinnahmt oder verausgabt werden.
Einnahme· und Ausgabeverfügungen für die Bestände bei der Reichs-
hauptbank sind zunächst dem Kurator mitzuteilen, der sie an die Rendantur ge-
langen läßt. Die Verfügungen gleicher Art an die Kommissare (§8 3) für die
Bestände bei den Zweiganstalten erhalten der Kurator und durch diesen die
Rendantur vom Reichskanzler in beglaubigter Abschrift.
7
Uber Einlieferungen an die Bestände bei der Reichshauptbank stellt die
Rendantur vom Kurator bescheinigte Quittungen aus. Für die Bestände bei
den Zweiganstalten quittieren die vom Reichskanzler bestellten Kommissare (§ 3).
8
Die Rendantur hatüber die Einnahmen und Ausgaben folgende Bücher zuführen:
1. ein gemeinsames Hauptjournal,
2. je ein Hauptmanual für den Silber= und für den Goldbestand,
3. ein Verwahrungskonto und
4. ein Vorschußkonto.
Die unter 2 bis 4 genannten Bücher müssen genau den Inhalt des
Hauptjournals umfassen. 6#9. 1
Dem Reichskanzler sind nach dessen näherer Anordnung in regelmäßig
wiederkehrenden Zeitabschnitten von der Rendantur angefertigte und vom Kurator
in bezug auf die Ubereinstimmung mit den Büchern (6 8) bescheinigte Bestands-
nachweisungen einzureichen.
Der Kurator ist außerdem verpflichtet, in jedem Rechnungsjahr einmal
eine unvermutete Revision der Rendantur vorzunehmen und über deren Ergebnis
an den Reichskanzler zu berichten.