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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
–. —
338.47.
Inhalt: Gesetz, betreffend Anderung des Schutzgebietsgesetzes. S. 5099. — Gesetz über Angestelltenver-
sicherung der Privatlehrer. S. 600.
(Nr. 4266.) Gesetz, betreffend Anderung des Schutzgebietsgesetzes (RNeichs-Gesetzbl. 1900
S. 813). Vom 22. Juli 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs) - nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Das Schutzgebietsgesetz (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) wird geändert,
wie folgt: .
AlsslsawirdfolgendeVorschrifteingeschnltct:
In Ansehung von Vereinen, die ihren Sitz in einem Schutzgebiete
haben und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, stehen die nach § 23 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem
Bundesrate zugewiesenen Befugnisse dem Reichskanzler zu.
Das gleiche gilt für Stiftungen, die ihren Sitz in einem Schutz—
gebiete haben sollen, von der dem Bundesrate nach § 80 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zustehenden Befugnis.
In den Fällen der Abs. 1, 2 trifft der Reichskanzler auch die im
33 Abs. 2 und in den 99 43, 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor-
gesehenen Entscheidungen.
Der Reichskanzler kann, soweit es sich nicht um Religions-
gesellschaften oder geistliche Gesellschaften handelt, diese Befugnisse auf
den Gouverneur des Schutzgebiets übertragen.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 95
Aussgegeben zu Berlin den 31. Juli 1913.