Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Uote des Staatssekretärs des Auswärtigen Amtes an den Botschafter 
der Französischen Republik in Berlin. 
Auswärtiges Amt. 
Berlin, den 26. Juli 1913. 
Der Unterzeichnete beehrt sich Seiner Exzellenz dem Botschafter der Fran- 
zösischen Republik Herrn Jules Cambon mit Beziehung auf die vorausgegangenen 
Besprechungen wegen einer internationalen Regelung des Luftverkehrs mitzuteilen, 
daß die Kaiserlich Deutsche Regierung, in Erwartung des Abschlusses eines 
diesen Gegenstand betreffenden Abkommens zwischen einer größeren Anzahl von 
Staaten, vom 15. August 1913 ab vorläufig und unter der Voraussetzung der 
Gegenseitigkeit die nachstehenden Bestimmungen auf die aus Frankreich nach 
Deutschland gelangenden Luftfahrzeuge zur Anwendung bringen wird. 
1. 
Aus französischem Gebiete kommende Luftfahrzeuge, die der Militärverwaltung 
gehören oder unter deren Insassen sich Militärpersonen in Uniform befinden, 
dürfen nur auf Einladung der Deutschen Regierung deutsches Gebiet überfliegen 
oder dort landen. 
Doch wird diesen Luftfahrzeugen im Falle der Not der Aufenthalt auf 
deutschem Gebiete nicht untersagt werden. Um derartige Fälle möglichst zu 
vermeiden, wird die Französische Regierung den Luftschiffern geeignete Weisungen 
erteilen; diese Weisungen werden der Deutschen Regierung mitgeteilt werden. 
Sollte ein Luftfahrzeug, das der Militärverwaltung gehört oder unter 
dessen Insassen sich Militärpersonen in Uniform befinden, über deutsches Gebiet 
verschlagen werden, so hat es das Notsignal zu geben, das in den weiter unten 
erwähnten, der Französischen Regierung mitzuteilenden Bestimmungen vorgeschrieben 
ist, und sobald als möglich zu landen. Unmittelbar nach der Landung hat der 
Führer des Luftfahrzeugs die nächste deutsche Livil= oder Militärbehörde zu benach- 
richtigen und unter Beifügung von Ausweispapieren seinen Namen, Vornamen 
und Wohnort sowie seine militärische Stellung anzugeben; etwaige Begleiter 
haben die gleichen Angaben zu machen. Die mit der Angelegenheit befaßte 
Behörde hat die nötigen Uberwachungsmaßnahmen zu veranlassen, um jede 
Veränderung oder Vernichtung der Gegenstände oder Urkunden zu verhindern, 
die sich an Bord befinden oder die die Insassen mit sich führen; auch hat sie, sofern 
sie eine Zivilbehörde ist, unverzüglich die nächste Militärbehörde zu benachrichtigen. 
Die benachrichtigte Militärbehörde hat, gegebenenfalls unter Mitwirkung 
der Zivilbehörde, mit allen geeignet scheinenden Mitteln eine Untersuchung vor- 
zunehmen, die jedoch lediglich bestimmt ist, festzustellen, ob die Berufung auf 
einen Fall der Not berechtigt ist oder nicht. Einer solchen Untersuchung dürfen 
sich die Insassen des Fahrzeugs nicht widersetzen.
	        
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