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Der Gouverneur kann die Personen des Beurlaubtenstandes der Schutz=
truppe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einmal im Jahre zu
Kontrollversammlungen zusammenrufen.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß und in welcher Höhe für Ge-
stellungen in Kontrollangelegenheiten Reisekosten zu bewilligen sind.
Die Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Südwestafrika
sind im dienstlichen Verkehre mit ihren Vorgesetzten oder, wenn sie in Militär-
uniform erscheinen, der militärischen Disziplin unterworfen. Auf sie finden die
Vorschriften der §6 6, 7 des Gesetzes, betreffend die Ausübung der militärischen
Kontrolle über Personen des Beurlaubtenstandes, die Ubungen derselben sowie
die gegen sie zulässigen Disziplinarstrafmittel, vom 15. Februar 1875 (Reichs-
Gesetzbl. S. 65) entsprechende Anwendung.
12.
Die Einberufung des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe aus Anlaß von
notwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen in Fällen der Gefahr erfolgt
durch Kaiserliche Verordnung, in Fällen dringender Gefahr durch den Gouverneur.
Befreiung von der Einberufung auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher
Verhältnisse ist zulässig.
13.
Die Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres oder der Marine, die
sich dauernd in einem Schutzgebiet aufhalten, in dem eine Schutztruppe besteht,
haben ihren Aufenthaltsort anzumelden und beim Verlassen des Schutzgebiets
abzumelden. Die Meldungen können schriftlich erstattet werden. Der Gouverneur
bestimmt die Stelle, der die Meldungen zu erstatten sind.
Die heimatlichen Kontrollpflichten dieser Personen bleiben unberührt.
14.
Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine sowie Per-
sonen des Landsturms, die sich in einem Schutzgebiet aufhalten, können in Fällen
der Gefahr im Schutzgebiete durch Kaiserliche Verordnung zu notwendigen Ver-
stärkungen der Schutztruppe dieses Schutzgebiets herangezogen werden. Das
gleiche gilt für Verstärkungen der Heeres= und Marineteile, die in einem Schutz-
gebiete Verwendung finden.
Ixn dringenden Fällen können solche Verstärkungen auch durch den Gou-
verneur des Schutzgebiets angeordnet werden.
Befreiung von der Einberufung auf Grund häuslicher, gewerblicher oder
amtlicher Verhältnisse ist zulässig.