Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche durch 
briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte des Inlandes 
und einem Orte des Auslandes zustande gekommen sind. 
19. 
Bedingte Geschäfte gelten in betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Ist 
einem Kontrahenten ein Wahlrecht eingeräumt, oder die Befugnis, innerhalb 
bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Ab- 
gabe nach dem höchstmöglichen Werte des Gegenstandes des Geschäfts berechnet. 
Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäfts unter ver- 
änderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertrags- 
bestimmungen auf einen späteren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabe- 
pflichtiges Geschäft. . 
Ist das Geschäft von einem Kommissionär (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) 
abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft zwischen dem Kommissionär 
und dem Dritten, als auch für das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär 
und dem Kommittenten zu entrichten, sofern nicht die Bestimmung des § 23 
Abs. 2 eintritt. 
Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe an Aufgabe“) abgeschlossen 
werden, sind abgabepflichtig. Die Bezeichnung des definitiven Gegenkontrahenten 
(die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn dieselbe spätestens am folgenden Werktag 
gemacht wird; wird dieselbe später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabe- 
pflichtiges Geschäft. 
8 20. 
Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet: 
1. wenn das Geschäft durch einen im Inland wohnhaften Vermittler 
abgeschlossen ist, dieser, 
anderenfalls: 
wenn nur einer der Kontrahenten im Inland wohnhaft ist, dieser, 
. wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im Inland wohnhafter 
nach § 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern 
verpflichteter Kaufmann ist, der letztere, 
4. wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär 
und dem Kommittenten handelt (§ 19 Abs. 3), der Kommissionär, 
5. in allen übrigen Fällen der Veräußerer. 
Die im Inland wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten haften für 
die Abgabe als Gesamtschuldner; indessen ist bei Geschäften, für welche die Abgabe 
nur im halben Betrage zu entrichten ist (§ 18 Abs. 2), der nicht im Inland 
wohnhafte Kontrahent für die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet. 
Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe von jedem 
für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern. 
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