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Eisenbahnverwaltungen und den Dampfschiffahrtsunternehmungen ob, welche den
Betrag von dem Erwerber der Karten einzuziehen berechtigt sind.
53.
Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampfschiffe, welche vom Reiche
oder einem Bundesstaate betrieben werden, haben der zuständigen Steuerstelle in
vom Bundesrate zu bestimmenden Zeitabschnitten Nachweisungen über die Anzahl
der steuerpflichtigen Fahrkarten nebst den für die Berechnung des Stempelbetrags
erforderlichen Angaben einzureichen.
Auf Grund dieser Nachweisungen wird der zu entrichtende Betrag von
der Steuerstelle festgesetzt und eingezogen.
54.
Andere als die im §9 53 bezeichneten Eisenbahn= und Dampfsschiffahrts-
verwaltungen haben den Abgabebetrag für die auszugebenden Fahrkarten im
voraus zu entrichten.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe wird erfüllt durch Zahlung
des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle gegen Abstempelung der vor-
zulegenden Fahrkarten.
55.
Der Bundesrat ist befugt, unter Anordnung der erforderlichen Verwaltungs-
maßregeln zu bestimmen, daß im Falle des 9 54 eine Abstempelung der Karten
ohne vorgängige Abgabenentrichtung bewirkt, sowie daß von einer Abstempelung
abgesehen wird und die Entrichtung der Abgabe erst nach Veräußerung der Fahr-
karten in der im § 53 vorgeschriebenen Weise erfolgt.
Dem Reisenden gegenüber ist der Stenelkettng (§8 53 und 54) in jedem
Falle mit dem Fahrpreis in einer Summe zu berechnen und einzuziehen.
n 56.
Für im Ausland ausgegebene Fahrkarten, welche zur Fahrt auf inländischen
Eisenbahnstrecken oder zur Dampfschiffahrt auf inländischen Wasserstraßen be-
rechtigen, hat die Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nach
näherer Bestimmung des Bundesrats zu erfolgen.
6 57.
Wenn ein Angestellter einer nicht staatlichen Eisenbahnverwaltung oder
einer Dampfschiffahrtsunternehmung Fahrkarten, welche der Vorschrift des § 54
unterliegen, aber mit dem vorgeschriebenen Stempelzeichen nicht versehen sind,
veräußert, so wird er mit einer Geldstrafe von hundert Mark für jeden einzelnen
Fall bestraft.
58.
Wer nach erfolgter Bestrafung auf Grund des 9 57 der gleichen Vor-
schrift von neuem zuwiderhandelt, unterliegt neben der Strafe des § 57 der im
§ 32 vorgesehenen Rückfallsstrafe.