Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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102. 
Die Aufstellungen und die sonstigen Nachweise über die Entrichtung der 
Abgabe sind von Vereinigungen, Anstalten und Personen, welche Versicherungen 
übernehmen oder vermitteln, nach näherer Bestimmung des Bundesrats ge- 
ordnet, fünf Jahre lang vom Schlusse des Jahres ab, in welchem die Abgabe 
entrichtet ist, aufzubewahren. 
Die gleiche Mlicht liegt im Falle des 9§ 101 dem Versicherungsnehmer ob. 
103. 
Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft, 
welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, 
mindestens aber zwanzig Mark beträgt. 
Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so 
tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis zu 
zehntausend Mark ein. 
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm 
obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt. 
Der Nichterfüllung der Steuerpflicht wird gleichgeachtet, wenn die An- 
fertigung der Aufstellung (§ 97) oder die Anzeige an die Steuerbehörde 
(99 101, 106) unterlassen oder hierbei unrichtige Angaben gemacht werden, die 
geeignet sind, die Abgabe zu verkürzen 
Weist der Versicherer nach, daß für die Anfertigung der Aufstellung mit 
Zustimmung der Steuerbehörde ein Bevollmächtigter bestellt ist, so trifft für 
die Dauer der Bestellung diesen allein die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die 
Aufstellung und deren Versteuerung. 
§ 104. 
Der Bundesrat kann bezüglich der §#§ 97 bis 101 für die öffentlichen 
Versicherungsanstalten auf Antrag der Landesregierung abweichende Bestim- 
mungen zulassen. 
Die Königlich Bayerische Regierung ist befugt, für die Brandversicherungs- 
anstalt für Gebäude im Königreiche Bayern besondere Vorschriften über die 
Art der Erhebung der Abgabe zu erlassen. 
105. 
Die in Tarifnummer 12 bezeichneten Beurkundungen sowie sonstige Urkunden 
über Versicherungen, z. B. Anträge auf Abschluß oder Verlängerung einer Ver- 
sicherung, Versicherungsscheine, Verlängerungsscheine usw., unterliegen — auch 
für die nach Tarifnummer 12 befreiten Versicherungszweige — in den einzelnen 
Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). 
Die Erhebung landesgesetzlicher Gebühren für Amtshandlungen, die aus 
Anlaß einer Versicherung erforderlich werden, wird durch die Vorschriften dieses 
Gesetzes nicht berührt.
	        
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