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15. Juli 1909 sinngemäße Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen
Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von
dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Ist der Betrag der hinter-
zogenen oder vorenthaltenen Abgabe nicht zu ermitteln, so ist von dem Betrage
der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle des nicht festgestellten Abgabebetrags an
die Reichskasse abzuführen.
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die
Steuer zu verrechnen.
¾ 114.
Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete
unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Bei-
treibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser ein
Deutscher ist, kein Grundstück subhastiert werden.
/115.
Unter den in diesem Gesetz erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landes-
beamten verstanden.
Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetz als zuständig bezeich-
neten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes verfügt, die Landesregierungen.
Den letzteren liegt auch die Kontrolle über die betreffenden Behörden und
Beamten ob.
116.
Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempel-
wesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Ver-
pflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den
Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in
diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzunehmen.
Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen die in Tarif-
nummer 1 bezeichneten Gesellschaften usw. und alle diejenigen, welche abgabe-
pflichtige Geschäfte der in Nummer 4 des Tarifs bezeichneten Art oder die
Beförderung von Gütern oder Personen (Nummer 6 und 7 des Tarifs) gewerbs-
mäßig betreiben oder vermitteln oder Versicherungen (Nummer 12 des Tarifs)
übernehmen oder vermitteln oder ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen
entgegenzunehmen. Das gleiche gilt in Ansehung der in Tarifnummer 10 be-
zeichneten Abgabe von den im 8 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 71) aufgeführten Anstalten, Genossenschaften, Kassen und
Handelsfirmen, welche sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Be-
stimmungen oder gewerbsmäßig mit der Annahme von Geld und der Leistung
von Zahlungen für fremde Rechnung im Wege des Scheckverkehrs befassen.
Den revidierenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und erforder-
lichenfalls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen.