13
s
Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
send
Mark
Of.
Berechnung
der Stempelabgabe
(1.)
die Errichtung gleicher oder ähnlicher
Gesellschaften zum Gegenstande haben,
sofern die Gesellschaften ihren Sitz im
Inland nehmen oder im Inland eine
Zweigniederlassung errichten. Dasselbe
gilt bei Erhöhungen des Grund= oder
Stammkapitals und bei der Einforde-
rung von Nachschüssen. Im Falle der
Errichtung einer Jweigniederlassung be-
rechnet sich die Abgabe nach dem Werte
des Anlage= und Betriebskapitals der
inländischen Zweigniederlassung. Im
Falle der Erhöhung des Grund= oder
Stammkapitals und der Einforderung
von Nachschüssen berechnet sich die Ab-
gabe nach demjenigen Betrage, der zu
dem Betrage der Erhöhung des Kapitals
in demselben Verhältnis steht wie
der Wert des inländischen Anlage-
und Betriebskapitals zu dem Werte
des gesamten Anlage- und Betriebs-
kapitals. Die Abgabe wird nur er-
hoben, wenn die Eintragung in das
Handelsregister erfolgt ist.
Gibt eine bestehende Gesellschaft ohne
Erhöhung des Grundkapitals gegen
Barzahlung oder für die Ulberlassung
von nicht in Geld bestehendem Vermögen
Genußscheine der in Spalte 4 Satz 3 be-
zeichneten Art aus, so ist die Abgabe der
Tarifnummer 1 unter A a von dem
Werte der Gegenleistung zu entrichten.
J) die Errichtung von
1. offenen Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften, von Ge-
sellschaften des bürgerlichen Rechtes,
sofern diese Gesellschaften Erwerbs-
zwecke verfolgen, und von Genossen-
schaften, deren Geschäftsbetrieb
über den Kreis ihrer Mitglieder
hinaussgnt . . ...
mindestens aber
½
–... —— — — — —— —— – —
20
des Wertes der das Gesellschafts-
vermögen bildenden Einlagen ab-
züglich der auf ihnen ruhenden
Schulden,