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3
4
Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
send
Mark
Hf.
Berechnung
der Stempelabgabe
(C.)
es sich um Schiffe mit einem Rein-
raumgehalte von über 200 Kubik.
meter handelt, bei einem Fracht-
betrage von nicht mehr als 25 Mark
das Fünffache, bei höheren Be-
trägen das Zehnfache der zu a
und b bezeichneten Sätze erhoben.
J) Konnossemente, Frachtbriefe, Lade-
scheine, Einlieferungsscheine im
Schiffsverkehre, soweit sie nicht
unter a und b fallen, wenn die
Urkunde über die Ladung eines
ganzen Schiffsgefäßes lautet,
bei einem Frachtbetrage vonnicht
mehr als 25 Mark
bei höheren Beträgen
und, sofern es sich um Schiffe mit
einem Raumgehalte von über
150 Tonnen handelt,
bei einem Frachtbetrage von nicht
mehr als 25 Mark
bei höheren Beträgen
Dem Frachtbetrag im Sinne
dieser Vorschrift ist der Schlepp-
lohn hinzuzurechnen, sofern er neben
der Fracht zu zahlen ist.
d) Frachtbriefe im inländischen Eisen-
bahnverkehre, wenn die Urkunde
über die Ladung eines ganzen
Eisenbahnwagens lautet,
bei einem Frachtbetrage von nicht
mehr als 25 Mark
bei höheren Beträgeen
Der Steuersatz vermindert sich auf
die Hälfte dieser Sätze, wenn das
Ladegewicht des Wagens 5 Tonnen
nicht übersteigt. Er erhöht sich auf
das Einundeinhalbfache, wenn das
Ladegewicht über 10 Tonnen, aber
nicht mehr als 15 Tonnen beträgt.
Für je weitere 5 Tonnen Ladegewicht
tritt die Hälfte des Satzes hinzu.
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sind, sind als eine Eisenbahr
wagenladung zu rechnen; ebenfo
sind, wenn die Eisenbahnve-
waltung statt eines Wages
mehrere zur Verfügung stelt,
diese mehreren Wagen einer Eisen-
bahnwagenladung gleichzuachten.
Die Abgabe ist für jede Se#-
dung nur einmal zu entrichtm.