Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

690 
  
  
  
3 
4 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
Mark 
Hf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(C.) 
  
es sich um Schiffe mit einem Rein- 
raumgehalte von über 200 Kubik. 
meter handelt, bei einem Fracht- 
betrage von nicht mehr als 25 Mark 
das Fünffache, bei höheren Be- 
trägen das Zehnfache der zu a 
und b bezeichneten Sätze erhoben. 
J) Konnossemente, Frachtbriefe, Lade- 
scheine, Einlieferungsscheine im 
Schiffsverkehre, soweit sie nicht 
unter a und b fallen, wenn die 
Urkunde über die Ladung eines 
ganzen Schiffsgefäßes lautet, 
bei einem Frachtbetrage vonnicht 
mehr als 25 Mark 
bei höheren Beträgen 
und, sofern es sich um Schiffe mit 
einem Raumgehalte von über 
150 Tonnen handelt, 
bei einem Frachtbetrage von nicht 
mehr als 25 Mark 
bei höheren Beträgen 
Dem Frachtbetrag im Sinne 
dieser Vorschrift ist der Schlepp- 
lohn hinzuzurechnen, sofern er neben 
der Fracht zu zahlen ist. 
d) Frachtbriefe im inländischen Eisen- 
bahnverkehre, wenn die Urkunde 
über die Ladung eines ganzen 
Eisenbahnwagens lautet, 
bei einem Frachtbetrage von nicht 
mehr als 25 Mark 
bei höheren Beträgeen 
Der Steuersatz vermindert sich auf 
die Hälfte dieser Sätze, wenn das 
Ladegewicht des Wagens 5 Tonnen 
nicht übersteigt. Er erhöht sich auf 
das Einundeinhalbfache, wenn das 
Ladegewicht über 10 Tonnen, aber 
nicht mehr als 15 Tonnen beträgt. 
Für je weitere 5 Tonnen Ladegewicht 
tritt die Hälfte des Satzes hinzu. 
  
  
  
— 
  
18 
S 
20 
50 
  
  
sind, sind als eine Eisenbahr 
wagenladung zu rechnen; ebenfo 
sind, wenn die Eisenbahnve- 
waltung statt eines Wages 
mehrere zur Verfügung stelt, 
diese mehreren Wagen einer Eisen- 
bahnwagenladung gleichzuachten. 
Die Abgabe ist für jede Se#- 
dung nur einmal zu entrichtm.
	        
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