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Steuersatz Berechnun
g
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der Stempelabgabe
Hun.au- * ge
dert ssend Mark Pf.
(II.) bei unbebauten Grundstücken 5000 Mark
nicht überschreitet. Erwirbt dieselbe
Person von demselben Veräußerer durch
verschiedene Rechtsvorgänge mehrere
Grundstücke oder Grundstücksteile, so
sind die Ubertragungen stenerpflichtig,
wenn der Wert zusammen die ange-
gebenen Beträge übersteigt, und die
Umstände ergeben, daß der Erwerb
zum Zwecke der Ersparung der Steuer
in mehrere Rechtsvorgänge zerlegt
worden ist. Was im Sinne dieser
Vorschrift als bebautes und unbebautes
Grundstück anzusehen ist, bestimmt sich
nach dem § 1 des OQuwachssteuergesetzes.
Die Steuerfreiheit tritt nur ein,
wenn weder der Erwerber und sein
Ehegatte im letzten Jahre ein Ein-
kommen von mehr als 2000 Mark
gehabt haben, noch einer von ihnen
den Grundstückshandel gewerbsmäßig
betreibt. Wird festgestellt, daß der
Erwerb für Rechnung eines Dritten
erfolgt, so ist die Steuerfreiheit nur
zu gewähren, wenn die Voraussetzungen
für die Befreiung auch in der Person
des Dritten vorliegen.
Beurkundungen von Ubertragungen
der Rechte eines befreiten Erwerbers
werden in betreff der Stempelpflichtig-
keit auch dann wie Beurkundungen
von Veräußerungen behandelt (a Abs. 2
Satz 1 dieser Tarifnummer), wenn
der erste Erwerber das Veräußerungs-
geschäft erweislich auf Grund eines
Vollmachtsauftrags oder einer Ge-
schäftsführung ohne Auftrag für einen
Dritten abgeschlossen hat und die
Ubertragung der Rechte dieses ersten
Erwerbers an den Dritten erfolgt.
Eigentumsveränderungen, denen sich
die Beteiligten aus Gründen des
öffentlichen Wohles zu unterwerfen
gesetzlich verpflichtet sind.