Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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(Nr. 4312.) Bekanntmachung über die Wirksamkeit der im § 1 des Ausführungsgesetzes vom 
14. August 1912 zu dem internationalen Ubereinkommen zur Bekämpfung 
des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 erwähnten Abrebe für Niederländisch 
Indien. Vom 27. November 1913. 
« Gemaß § 2 des Ausführungsgesetzes vom 14. August 1912 zu dem inter- 
nationalen Ubereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 
(Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 44) wird hierdurch bekannt gemacht, daß die im § 1 
dieses Gesetzes erwähnte Abrede auch für Niederländisch Indien wirksam ist. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 7. Fe- 
bruar 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) an. 
Berlin, den 27. November 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
  
———“-— 
(Nr. 4313.) Bekanntmachung über die Natifikation der beiden am 23. September 1910 in 
Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Norwegen und 
Schweden und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden. Vom 27. No- 
vember 1913. 
De im Reichs-Gesetzblatt von 1913 Seite 49 abgedruckten, am 23. Sep- 
tember 1910 in Brüssel unterzeichneten Ubereinkommen, nämlich: 
1. Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zu- 
sammenstoß von Schiffen, 
2. Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die 
Hilfsleistung und Bergung in Seenot, 
n nd von Norwegen und Schweden ratifiziert worden; die Hinterlegung der 
Ratifikationsurkunden ist am 12. November 1913 in Brüssel erfoldt. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die dermn vom 7. No- 
vember 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 747) an. 
Berlin, den 27. November 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.
	        
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