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(Nr. 4312.) Bekanntmachung über die Wirksamkeit der im § 1 des Ausführungsgesetzes vom
14. August 1912 zu dem internationalen Ubereinkommen zur Bekämpfung
des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 erwähnten Abrebe für Niederländisch
Indien. Vom 27. November 1913.
« Gemaß § 2 des Ausführungsgesetzes vom 14. August 1912 zu dem inter-
nationalen Ubereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910
(Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 44) wird hierdurch bekannt gemacht, daß die im § 1
dieses Gesetzes erwähnte Abrede auch für Niederländisch Indien wirksam ist.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 7. Fe-
bruar 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) an.
Berlin, den 27. November 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Jagow.
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(Nr. 4313.) Bekanntmachung über die Natifikation der beiden am 23. September 1910 in
Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Norwegen und
Schweden und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden. Vom 27. No-
vember 1913.
De im Reichs-Gesetzblatt von 1913 Seite 49 abgedruckten, am 23. Sep-
tember 1910 in Brüssel unterzeichneten Ubereinkommen, nämlich:
1. Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zu-
sammenstoß von Schiffen,
2. Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die
Hilfsleistung und Bergung in Seenot,
n nd von Norwegen und Schweden ratifiziert worden; die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden ist am 12. November 1913 in Brüssel erfoldt.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die dermn vom 7. No-
vember 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 747) an.
Berlin, den 27. November 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Jagow.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.