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(Nr. 4525.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen
der Militärverwaltung. Vom 23. Oktober 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) für den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen der Militärverwaltung auf öffentlichen Wegen und Plätzen
während des Krieges die nachstehende Verordnung beschlossen.
Berlin, den 23. Oktober 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Derordnung
zur Anderung der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910.
1.
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges treten hinsichtlich der im Eigen-
tume der Militärverwaltung stehenden Kraftfahrzeuge die Vorschriften der Ver-
ordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (Reichs-
Gesetzbl. S. 389) über Lulassung zum Verkehr und Kennzeichnung (§§ 6 bis 13)
außer Kraft.
2.
Die für die Zulassung zum Verkehr und zur Kennzeichnung der im Eigen-
tume der Militärverwaltung stehenden Kraftfahrzeuge erforderlichen Vorschriften
werden von den Militärzentralbehörden erlassen.
3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1914 in Kraft.