Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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(Nr. 4525.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen 
der Militärverwaltung. Vom 23. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) für den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen der Militärverwaltung auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
während des Krieges die nachstehende Verordnung beschlossen. 
Berlin, den 23. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Derordnung 
zur Anderung der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910. 
1. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges treten hinsichtlich der im Eigen- 
tume der Militärverwaltung stehenden Kraftfahrzeuge die Vorschriften der Ver- 
ordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 389) über Lulassung zum Verkehr und Kennzeichnung (§§ 6 bis 13) 
außer Kraft. 
2. 
Die für die Zulassung zum Verkehr und zur Kennzeichnung der im Eigen- 
tume der Militärverwaltung stehenden Kraftfahrzeuge erforderlichen Vorschriften 
werden von den Militärzentralbehörden erlassen. 
3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1914 in Kraft. 
  
 
	        
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