Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 276 — 
§ 5  
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 
des § 2 Abs. 1 und des § 3 zuwiderhandelt.  
Mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, 
wer der Vorschrift des § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt. 
§ 6 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung an die Stelle der 
Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech und die Herstellung von 
Fußbodenöl vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 211). Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 29. April 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.