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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 60
Inhalt: Bekanntmachung über Malz. S. 279. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Be-
kanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom 9. März 1915. S. 282. — Be-
kanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ost-
preußen usw. S. 284. — Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der für die Fristen des
Wechsel- und Scheckrechts angeordneten dreißigtägigen Verlängerung. S. 284. — Bekanntmachung
über die Einschränkung der Pfändbarkeit von Lohn-, Gehalts- und ähnlichen Ansprüchen. S. 285.
(Nr. 4734) Bekanntmachung über Malz. Vom 17. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Wer Malz (Darrmalz) mit Beginn des 25. Mai 1915 in Gewahrsam
hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Eigentümern unter
Nennung der Eigentümer und des Lagerungsortes dem Deutschen Brauerbund E. V.
in Berlin anzuzeigen. Die Anzeigen sind bis zum 1. Juni 1915 zu erstatten.
Anzeigen über Malz, das sich mit Beginn des 25. Mai 1915 auf dem Transporte
befindet, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten.
Soweit die vorhandenen Vorräte nach dem 15. Februar 1915 aus dem
Ausland eingeführt sind, haben die Anzeigepflichtigen dies bei Erstattung der
Anzeige anzugeben und auf Verlangen des Deutschen Brauerbundes E. V. den
Nachweis dafür zu erbringen.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich bei Bierbrauereien auch auf Gerste, die mit
dem Beginne des 25. Mai 1915 in der Verarbeitung begriffen ist.
§ 2
Bierbrauereien haben unbeschadet Vorschriften des § 1 bis zum 1. Juni
1915 dem Deutschen Brauerbund E. V. anzugeben:
à) wieviel Malz sie nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung, betreffend Ein-
schränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar
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Ausgegeben zu Berlin den 18. Mai 1915.