Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) in der Zeit vom 1. April 1915 bis zum 
31. Dezember 1915 verwenden dürfen (Malzkontingent), 
b) wieviel Malz sie seit dem 1. April 1915 bis zum 24. Mai 1915 zur 
Bierbrauerei verwendet haben mit Ausnahme solchen Malzes, das nach 
dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist. 
Wird das Malzkontingent nach dem 24. Mai 1915 durch Abgabe und 
Übernahme nach § 3 der Verordnung vom 15. Februar 1915 geändert, so find 
die Änderungen von dem Übernehmenden innerhalb zwei Wochen dem Deutschen 
Brauerbund E. V. anzuzeigen. 
§ 3 
Wer Malz im Besitze hat, im Betriebe seines Gewerbes herstellt oder damit 
handelt, darf es vom 25. Mai 1915 ab nur durch den Deutschen Brauerbund 
E. V. absetzen. Er ist verpflichtet, seine Malzvorräte auf Aufforderung des 
Deutschen Brauerbundes E. V. ihm oder den von ihm Bezeichneten käuflich zu 
überlassen. 
Diese Verpflichtungen erstrecken sich nicht: 
a) auf Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Fortführung seines Betriebs 
in dem bisherigen Umfang bis zum 31. Dezember 1915 nachweislich 
für die Herstellung von Malzextrakt und ähnlichen pharmazeutischen Er- 
zeugnissen oder von Malzkaffee benötigt, 
b) auf Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Erfüllung von Lieferungs- 
verträgen an Verarbeiter benötigt, die vor dem Inkrafttreten dieser 
Verordnung geschlossen sind; ist an eine Bierbrauerei zu liefern, so 
gilt dies nur insoweit, als durch die zu liefernde Menge deren Malz- 
kontingent (§ 2 Abs. 1a) nicht überschritten wird, 
c) auf Malzvorräte einer Bierbrauerei, die sich innerhalb ihres Malz- 
kontingents halten. 
Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nur, wenn der Verpflichtete unter Dar- 
legung der Verhältnisse dem Deutschen Brauerbund E. V. bis zum 1. Juni 1915 
angezeigt hat, daß die Vorräte zu den im Abs. 2 bezeichneten gehören; auf Ver- 
langen des Deutschen Brauerbundes E. V. hat er den Nachweis hierfür zu 
erbringen. 
§ 4 
Die Aufforderung zur Überlassung hat die Wirkung, daß Veränderungen 
an den von ihr betroffenen Mengen und rechtsgeschäftliche Verfügungen darüber 
verboten sind, soweit nicht der Deutsche Brauerbund E. V. zustimmt. Den 
rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Der Aufgeforderte hat für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung 
zu sorgen.  
Der Deutsche Brauerbund E. V. hat den Aufgeforderten binnen vier 
Wochen nach Erlaß der Aufforderung zu erklären, welche Mengen er oder ein von 
ihm Bezeichneter käuflich übernehmen will. Mit dem Ablauf der Frist erlischt
	        
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