Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Beklagten eine mit der Verkündung des Urteils beginnende Zahlungsfrist von 
längstens drei Monaten in dem Urteil bestimmen. Die Bestimmung ist zulässig, 
wenn die Lage des Beklagten sie rechtfertigt und die Zahlungsfrist dem Kläger 
nicht einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamtbetrag 
oder einen Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der Leistung einer nach 
freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Sicherheit abhängig gemacht werden. 
Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine vor 
dem 31. Juli 1914 entstandene Geldforderung ist. Die tatsächlichen Behauptungen, 
die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. - 
Der Zinsenlauf wird durch die Bestimmung der Zahlungsfrist nicht berührt. 
§ 2 
Im Mahnverfahren kann der Schuldner für eine Forderung, die er an- 
erkennt, die Bestimmung einer Zahlungsfrist beantragen, solange der Vollstreckungs- 
befehl noch nicht verfügt ist; die Dauer der Frist ist in dem Antrag zu be- 
zeichnen. Abschrift des Antrags ist dem Gläubiger zuzustellen. Erklärt er sich 
mit der Bestimmung der beantragten Frist einverstanden, so ist in dem Voll- 
streckungsbefehle die Vollstreckung von dem Ablauf der Frist abhängig zu machen. 
Verweigert er die Zustimmung, so gilt der Antrag des Schuldners als Wider- 
spruch gegen den Zahlungsbefehl. 
Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Zahlungsbefehl erlassen ist. 
§ 3 
Wird ein Anerkenntnisurteil nur wegen der Zahlungsfrist angefochten, so 
erfolgt die Anfechtung durch sofortige Beschwerde. 
  
 
§ 4 
Auf Antrag des Schuldners kann das Amtsgericht, bei dem der Gläubiger 
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für eine Forderung, die der Schuldner an- 
erkennt, eine Zahlungsfrist bewilligen. Die Entscheidung, die ohne vorgängige 
mündliche Verhandlung ergehen kann, erfolgt durch Beschluß. Vor der Ent- 
scheidung ist der Gläubiger zu hören. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die 
Forderung rechtshängig oder vollstreckbar ist. In dem Beschlusse, durch den die 
Zahlungsfrist bewilligt wird, ist die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung 
der anerkannten Forderung auszusprechen. Die Vorschriften des § 1 gelten 
entsprechend. 
Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. 
§ 5 
Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung in das Vermögen des 
Schuldners auf dessen Antrag für die Dauer von längstens drei Monaten ein- 
stellen. Die Einstellung ist auch vor dem Beginne der Vollstreckung zulässig. 
 
	        
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