Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 4 
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung 
binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so 
kann diese die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vor- 
nehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und 
Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs 
zu gestatten. 
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer die Gerste nicht binnen einer ihm von 
der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt. 
§ 5 
Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines 
Kommunalverbandes hinaus, so darf die beschlagnahmte Gerste innerhalb des 
Betriebs von einem Kommunalverband in den anderen gebracht werden. Mit 
der Ankunft der Gerste in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt 
dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bis- 
herigen Kommunalverbandes. 
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der 
Menge beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. 
§ 6 
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe 
aus ihren Gerstevorräten die Hälfte, im Falle des § 11 Abs. 3 auch die Vorräte, 
auf deren Lieferung verzichtet ist, als Saatgut oder zu sonstigen Zwecken in 
dem eigenen landwirtschaftlichen Betriebe verwenden. 
Sie dürfen ferner, wenn ihnen ein Kontingent (§ 20 Abs. 1) gegeben 
ist, ihre Vorräte im eigenen Betriebe verarbeiten, insoweit dabei das Kontingent 
nicht überschritten wird. 
§ 7 
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe 
aus ihren Vorräten 
a) selbstgezogene Saatgerste für Saatzwecke liefern, sofern sie sich nach- 
weislich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerste 
befaßt haben, 
b) Gerste für Betriebe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1) oder an die Zentral-- 
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung unmittelbar oder durch 
Vermittelung des Handels liefern. 
Diese Geschäfte sind binnen drei Tagen nach Abschluß dem Kommunal- 
verband anzuzeigen, für den die Gerste beschlagnahmt ist. 
  § 8   
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch 
die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung oder den Kommunal- 
 
	        
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