Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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triebs von einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit der 
Ankunft des Hafers in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser 
hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen 
Kommunalverbandes. 
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der 
Getreidearten und ihrer Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. 
§ 6 
Zulässig sind Veräußerungen an die Heeresverwaltungen, die Marine- 
verwaltung, die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und an den 
Kommunalverband, für den der Hafer beschlagnahmt ist, sowie alle Veränderungen 
und Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten: 
à) Halter von Einhufern Hafer verfüttern, und zwar sowohl an ihre 
Einhufer als an ihr übriges Vieh, 
Halter von Zuchtbullen an diese mit Genehmigung der zuständigen 
Behörde Hafer verfüttern. 
Der Bundesrat bestimmt, welche Mengen die Tierhalter durchschnitt- 
lich für den Tag verfüttern dürfen. Bis zum Erlasse dieser Bestimmung 
darf nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 a der Verordnung vom 3. Februar /   31. März 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81 und S. 200) Hafer verfüttert werden; 
b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung 
erforderliche Saatgut zur Saat verwenden, und zwar anderthalb Doppel- 
zentner auf das Hektar. Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die 
Saatgutmenge im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses für 
einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei Doppelzentner, 
bei ausgesprochener Gebirgslage bis auf zweieinhalb Doppelzentner für 
das Hektar zu erhöhen;  
c)Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zus- 
ständigen Behörde unmittelbar oder durch Vermittelung des Handels 
an landwirtschaftliche Betriebe selbstgezogenen Saathafer für Saatzwecke 
liefern. Die bestimmungsmäßige Verwendung ist zu überwachen; 
d) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Mischfrucht als Grünfutter 
verwenden oder aus der geernteten Mischfrucht die Hülsenfrüchte aus- 
sondern; 
e) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zu- 
ständigen Behörde Nahrungsmittel zum Verzehr im eigenen Betriebe 
herstellen oder herstellen lassen. 
§ 7 
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch 
eine der im § 6 Abs. 1 genannten Stellen, mit der Enteignung oder einer nach 
 
	        
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