Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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die Einhufer entfallenden Mengen auch an Besitzer von andern Spann- und 
Zuchttieren Hafer abgeben. 
§ 17 
Die Kommunalverbände haben, soweit die in ihren Bezirken vorhandenen 
Vorräte für den im § 16 vorgesehenen Ausgleich nicht erforderlich sind (Über- 
schußverbände), auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle den Überschuß der 
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen. 
Diese deckt hieraus den ihr mitgeteilten Bedarf: 
1. der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung; 
2. derjenigen Kommunalverbände, in deren Bezirk sich nicht die nötigen 
Miindestmengen an Hafer und Saatgut befinden (Zuschußverbände)) 
3. der Nährmittelfabriken, die Hafer verarbeiten. · 
Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung ihres Beirats Futter- 
zulagen für Bergwerks- und Gestütspferde sowie für Deckhengste gewähren. 
Ausnahmsweise kann sie auf Anordnung des Reichskanzlers oder mit 
Zustimmung des Beirats im Falle eines dringenden Bedürfnisses: 
a) Futterzulagen auch für andere Perde bewilligen; 
b) wissenschaftlichen Anstalten und sonstigen Unternehmungen, die für ihre 
Zwecke Hafer nicht entbehren können, geringe Mengen überweisen. 
Endlich kann sie Hafer, der zur Verfütterung an Pferde nicht mehr 
geeignet ist, zu anderweiter Verwendung abgeben. 
§ 18 
Der Bedarf der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung wird ent- 
sprechend den von diesen Verwaltungen eingehenden Anmeldungen durch die 
Reichsfuttermittelstelle bei den Kommunalverbänden angefordert. 
Nötigenfalls ist die Reichsfuttermittelstelle befugt, von Überschußverbänden 
mehr als deren Überschuß über den Eigenbedarf sowie auch von Zuschußverbänden 
Hafer anzufordern, soweit sich Hafervorräte im Bezirke dieser Verbände befinden, 
die der Enteignung unterliegen. Die gelieferten Mengen werden später auf Antrag 
dem liefernden Verbande bis zur Höhe seines Mindestbedarfs zurückerstattet. 
Die Verbände haben auf Verlangen der Reichsfuttermittelstelle dafür zu 
sorgen, daß der in ihrem Bezirke vorhandene Hafer ausgedroschen wird (§ 3). 
§ 19 
Den Nährmittelfabriken wird von der Reichsfuttermittelstelle auf Antrag der 
nachgewiesene Jahresverbrauch an Hafer im Durchschnitt der letzten beiden 
Geschäftsjahre vor Ausbruch des Krieges oder ein Bruchteil davon zugeteilt. Die 
Zuteilung kann nur nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Bestände und nicht 
vor dem 1. November 1915 beansprucht werden. 
§ 20 
Für die nach den §§ 16 bis 19 gelieferten Mengen ist der Einstandspreis zu 
vergüten. Als Einstandspreis gilt der dem Besitzer gezahlte Preis (vgl. § 12) 
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