— 397 —
die Einhufer entfallenden Mengen auch an Besitzer von andern Spann- und
Zuchttieren Hafer abgeben.
§ 17
Die Kommunalverbände haben, soweit die in ihren Bezirken vorhandenen
Vorräte für den im § 16 vorgesehenen Ausgleich nicht erforderlich sind (Über-
schußverbände), auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle den Überschuß der
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen.
Diese deckt hieraus den ihr mitgeteilten Bedarf:
1. der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung;
2. derjenigen Kommunalverbände, in deren Bezirk sich nicht die nötigen
Miindestmengen an Hafer und Saatgut befinden (Zuschußverbände))
3. der Nährmittelfabriken, die Hafer verarbeiten. ·
Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung ihres Beirats Futter-
zulagen für Bergwerks- und Gestütspferde sowie für Deckhengste gewähren.
Ausnahmsweise kann sie auf Anordnung des Reichskanzlers oder mit
Zustimmung des Beirats im Falle eines dringenden Bedürfnisses:
a) Futterzulagen auch für andere Perde bewilligen;
b) wissenschaftlichen Anstalten und sonstigen Unternehmungen, die für ihre
Zwecke Hafer nicht entbehren können, geringe Mengen überweisen.
Endlich kann sie Hafer, der zur Verfütterung an Pferde nicht mehr
geeignet ist, zu anderweiter Verwendung abgeben.
§ 18
Der Bedarf der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung wird ent-
sprechend den von diesen Verwaltungen eingehenden Anmeldungen durch die
Reichsfuttermittelstelle bei den Kommunalverbänden angefordert.
Nötigenfalls ist die Reichsfuttermittelstelle befugt, von Überschußverbänden
mehr als deren Überschuß über den Eigenbedarf sowie auch von Zuschußverbänden
Hafer anzufordern, soweit sich Hafervorräte im Bezirke dieser Verbände befinden,
die der Enteignung unterliegen. Die gelieferten Mengen werden später auf Antrag
dem liefernden Verbande bis zur Höhe seines Mindestbedarfs zurückerstattet.
Die Verbände haben auf Verlangen der Reichsfuttermittelstelle dafür zu
sorgen, daß der in ihrem Bezirke vorhandene Hafer ausgedroschen wird (§ 3).
§ 19
Den Nährmittelfabriken wird von der Reichsfuttermittelstelle auf Antrag der
nachgewiesene Jahresverbrauch an Hafer im Durchschnitt der letzten beiden
Geschäftsjahre vor Ausbruch des Krieges oder ein Bruchteil davon zugeteilt. Die
Zuteilung kann nur nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Bestände und nicht
vor dem 1. November 1915 beansprucht werden.
§ 20
Für die nach den §§ 16 bis 19 gelieferten Mengen ist der Einstandspreis zu
vergüten. Als Einstandspreis gilt der dem Besitzer gezahlte Preis (vgl. § 12)
95*