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zuzüglich einer Entschädigung für Vermittelung, Sackleihgebühr und soustige Un-
kosten, die jedoch 6 Mark für die Tonne zuzüglich der durch Zusammenstellung
kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten
in keinem Falle überschreiten darf. Alle übrigen Frachtkosten trägt der Empfänger.
§ 21
Jeder Kommunalverband hat bis zu einem vom Reichskanzler zu be-
stimmenden Zeitpunkt der Landeszentralbehörde eine Nachweisung einzureichen über:
a) die Hafervorräte, die am Tage der Vorratsermittelung vom Herbst 1915
in seinem Bezirke vorhanden waren;
b) die Hafermenge, die in seinem Bezirke zu Saatzwecken in Anspruch ge-
nommen wird;
c) die Zahl der Einhufer und Zuchtbullen seines Bezirkes;
d) die Hafervorräte, die in seinem Bezirke für die Abgabe an die Zentral-
stelle (§ 17) übrig bleiben.
Die Landeszentralbehörden haben binnen zwei Wochen nach dem gemäß
Abs. 1 vom Reichskanzler festgesetzten Zeitpunkt der Zentralstelle eine entsprechende
Übersicht, getrennt nach Kommunalverbänden, einzusenden.
§ 22
Über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§ 1 6) entstehen, ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
IV. Ausländischer Hafer
§ 23
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Hafer, der nach
dem 16. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt worden ist.
Als Ausland im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht das besetzte Gebiet.
Hafer, der aus dem besetzten Gebiet eingeführt wird, darf nur an die Heeres-
verwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentralstelle zur Beschaffung der
Heeresverpflegung geliefert werden.
V. Ausführungsbestimmungen
§ 24
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen. Sie bestimmen, wer als Gemeindevorstand, als Kommunal-
verband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne
dieser Verordnung anzusehen ist.