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berufenen Stellen in Verbindung zu treten, deren Arbeitsergebnisse zu
sammeln sowie überhaupt sich über Zufuhr, Bestand und Preise von
Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs im Reiche fortlaufend zu
unterrichten,
3. wichtige Ergebnisse dieser ihrer Ermittlungen anderen Preisprüfungs-
stellen zugänglich zu machen.
Der Vorstand hat die im § 6 Abs. 2 Nr. 1 und § 8 bezeichneten Befug-
nisse. Auf ihn und die Mitglieder des Beirats findet § 9 Anwendung.
II. Versorgungeregelung
§ 12
Zur. Durchführung der Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten
Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs zu angemessenen Preisen können
die Gemeinden mit Zustimmung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen
bestimmten Behörden ·
1. für die Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirkes Vorschriften
hinsichtlich des Betriebs, insbesondere des Erwerbes, des Absatzes, der
Preise und der Buchführung erlassen,
2. unter Ausschluß des Handels und Gewerbes die Versorgung selbst
übernehmen,
3. die ausschließliche Versorgung gemeinnützigen Einrichtungen oder be-
stimmten Handels- und Gewerbetreibenden übertragen und dabei über
den Betrieb, insbesondere den Weiterverkauf und die Preise, Be-
stimmungen treffen.
§ 13
Mit Zustimmung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten
Behörden können die Gemeinden für ihre Bezirke anordnen,
1. daß, wer Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs in Gewahrsam
hat, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern
unter Nennung der letzteren binnen einer zu bestimmenden Frist anzeigt;
2. daß Handel- und Gewerbetreibende verpflichtet sind,
a) binnen einer zu bestimmenden Frist Auskunft über die Verträge zu
geben, kraft deren sie Lieferung von Gegenständen der von einer
Maßnahme nach § 12 betroffenen Art verlangen können, sowie
b) ihre Vorräte der Gemeinde auf Verlangen käuflich zu überlassen.
§ 14
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum daran der
Gemeinde durch Beschluß der zuständigen Behörde übertragen werden. Das
Eigentum geht über, sobald der Beschluß dem Besitzer zugeht.