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gesetzes, die Zuständigkeit des Schöffengerichts dadurch begründen, daß er bei
Einreichung der Anklageschrift die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem
Schöffengerichte beantragt. Die Anklageschrift ist bei dem Amtsrichter, wenn
Voruntersuchung geführt war, bei dem Landgericht einzureichen.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengerichte soll nur
dann beantragt werden, wenn keine schwerere Strafe als Gefängnis von sechs
Monaten oder Geldstrafe von eintausendfünfhundert Mark, allein oder in Ver-
bindung miteinander oder mit Nebenstrafen, und keine höhere Buße als ein-
tausendfünfhundert Mark zu erwarten ist.
Erhebt bei Vergehen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher
Abgaben und Gefälle die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage, so kann sie
die Zuständigkeit des Schöffengerichts in gleicher Weise begründen wie der
Staatsanwalt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 11. Oktober 1915 in Kraft; sie tritt an die
Stelle der Verordnung über Zulassung von Strafbefehlen bei Vergehen gegen
Vorschriften über wirtschaftliche Maßnahmen vom 4. Juni 1915 (Reichs-Gesetbl.
S. 325). Der Bundesrat bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer
Kraft tritt.
Während der Geltungsdauer des § 3 sind Anträge auf Überweisung nach
§ 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht zulässig.
Berlin, den 7. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.