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§ 9
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 4. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4942) Bekanntmachung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweine-
fleisch. Vom 4. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Beim Verkaufe von Schweinen zur Schlachtung darf der Preis für 50 Kilo-
gramm Lebendgewicht nicht übersteigen für Schweine im Lebendgewichte:
80 über bis 100 60 über bis 80 unter
in: Kilogramm Kilogramm 60 Kilogramm Sauen
Mark Mark Mark Mark
Königsberg . . . . . . 90 75 60 85
Danzig . . . . . . . . . . 90 75 60 85
Bromberg . . . . . 90 75 60 85
Posen . . . . . . . . . . 90 75 60 85
Breslau . . . . . . . . 95 80 65 90
Gleiwitz ... .. . 100 85 70 95
Stettn . . . . . . . . . . . 95 80 65 90
Berln . . . . . . . . . . 100 85 70 95
Magdeburg . . . . . 100 85 70 95
Kiel. . . . . . . . . . . . . . 95 80 65 90
Hamburg . . . . . . . . 95 80 65 90
Hannover . . . . . . 100 85 70 95
Bremen . . . . . . . .. . 100 85 70 95