Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 729 — 
1. für die Erzeuger und Hersteller solcher Gegenstände sowie für die 
Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirkes Vorschriften hinsichtlich 
des Betriebs, insbesondere des Absatzes, des Erwerbes, der Preise und 
der Buchführung, erlassen,  
2. unter Ausschluß des Handels und Gewerbes die Versorgung selbst 
übernehmen, 
3.  in Verträge über Lieferung solcher Gegenstände eintreten, 
4. die ausschließliche Versorgung gemeinnützigen Einrichtungen oder be- 
stimmten Handel- und Gewerbetreibenden übertragen und dabei über 
den Betrieb, insbesondere den Weiterverkauf und die Preise, Be- 
stimmungen treffen, 
5. Vorschriften zur Regelung des Verbrauchs erlassen. 
§ 13 
Mit Justimmung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten 
Behörden können die Gemeinden für ihre Bezirke anordnen, 
1. daß, wer Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs in Gewahrsam 
hat, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern 
unter Nennung der letzteren binnen einer zu bestimmenden Frist anzeigt; 
2. daß Handel- und Gewerbetreibende verpflichtet sind, 
a) binnen einer zu bestimmenden Frist Auskunft über die Verträge 
zu geben, kraft deren sie Lieferung von Gegenständen der von 
einer Maßnahme nach § 12 betroffenen Art verlangen können; 
b) ihre Vorräte der Gemeinde auf Verlangen käuflich zu überlassen; 
c) der Gemeinde die Benutzung der Betriebsmittel gegen Entgelt 
zu gestatten. 
§ 14 
Erfolgt die Überlassung ihrer Vorräte (§ 13 Nr. 2b) nicht freiwillig, so 
kann das Eigentum daran der Gemeinde durch Beschluß der zuständigen Be- 
hörde übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald der Beschluß dem 
Besitzer zugeht. 
Der Übernahmepreis wird, falls eine Einigung mit dem Besitzer nicht 
zustandekommt, unter Berücksichtigung des Einkaufs-, Herstellungs- oder Er- 
zeugungspreises und der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der 
höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Preisprüfungsstelle endgültig 
festgesetzt. Bestehende Höchstpreise dürfen dabei nicht überschritten werden. 
Das nach der Vorschrift des § 13 Nr. 2c zu gewährende Entgelt wird 
im Streitfall von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. 
§ 15 
Die Befugnisse, die in diesem Abschnitt den Gemeinden übertragen sind, 
stehen auch Kommunalverbänden sowie Vereinigungen von Kommunalverbänden, 
Gemeinden und Gutsbezirken zu. 
  

	        
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