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2. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen
oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind;
3. auf die Beaussichtigung des Betriebs;
4. auf die Zu= und Abfuhr von Gütern und Brennstoffen und auf das
Ent- und Beladen der Eisenbahnwagen.
Die Landeszentralbehörden können eine weitergehende Beschränkung der
Arbeitstage und der täglichen Arbeitszeit anordnen.
§ 2
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
auf Antrag Ausnahmen im öffentlichen Interesse zulassen.
§ 3
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis
zu drei Monaten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vorschriften dieser
Verordnung oder den auf Grund des § 1 Abs. 5 erlassenen Anordnungen der
Landeszentralbehörden zuwiderhandeln.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und an
die Stelle der Verordnung vom 12. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 495).
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 7. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.