Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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2. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen 
oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind; 
3. auf die Beaussichtigung des Betriebs; 
4. auf die Zu= und Abfuhr von Gütern und Brennstoffen und auf das 
Ent- und Beladen der Eisenbahnwagen. 
Die Landeszentralbehörden können eine weitergehende Beschränkung der 
Arbeitstage und der täglichen Arbeitszeit anordnen. 
  
§ 2 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
auf Antrag Ausnahmen im öffentlichen Interesse zulassen. 
§ 3 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis 
zu drei Monaten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vorschriften dieser 
Verordnung oder den auf Grund des § 1 Abs. 5 erlassenen Anordnungen der 
Landeszentralbehörden zuwiderhandeln. 
§ 4 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und an 
die Stelle der Verordnung vom 12. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 495). 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 7. November 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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