Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 807 — 
Reichs-Gesetzblatt   Nr. 177 
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Butter. S. 807. 
  
  
  
(Nr. 4981) Bekanntmachung über den Verkehr mit Butter. Vom 8. Dezember 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs.Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Unternehmer von Molkereien, die im Jahre 1914 mindestens 500 000 Liter 
Milch oder eine entsprechende Menge Rahm verarbeitet haben, sind verpflichtet, 
monatlich bis zu 15 vom Hundert der im Vormonate hergestellten Buttermenge 
der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin nach Maßgabe der §§ 2 ff. 
zu überlassen. 
Bei der Berechnung der Menge, von der bis zu 15 vom Hundert zu über- 
lassen sind, sind von der im Vormonate hergestellten Menge die Mengen abzu- 
ziehen, die im lausenden Monat auf Grund von Verträgen an die Heeresver- 
waltungen und die Marineverwaltung zu liefern sind. 
§ 2 
Die im § 1 bezeichneten Unternehmer haben am ersten Tage jedes Monats 
der Zentral-Einkaufsgesellschaft anzugeben: 
1. wieviel Butter in ihrem Betriebe während des Vormonats hergestellt 
worden ist; 
2. wieviel Butter sie am ersten Tage des laufenden Monats vor- 
rätig haben; 
3. wieviel Butter sie auf Grund der bestehenden Verträge im laufenden 
Monat zu liefern haben und an wen. . 
Die Zentrals- Einkaufsgesellschaft hat mit möglichster Beschleunigung zu er- 
klären, welche Buttermengen sie nach § 1 in Anspruch nimmt. Geht ihre Er- 
Reichs.Gesetzbl. 1915. 197 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Dezember 1915.
	        
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