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(Nr. 5003) Bekanntmachung, betreffend die Ausprägung von Zehnpfennigstücken aus Eisen.
Vom 22. Dezember 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzgesetzes
vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S 507) für die Ausprägung von Nickel-
und Kupfermünzen bestimmten Grenze Zehnpfennigstücke aus Eisen bis zur Höhe
von 10 Millionen Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese
Münzen die für die Zehnpfennigstücke aus Nickel geltenden Vorschriften mit
folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
a) die Zehnpfennigstücke aus Eisen werden zu 280 Stück aus einem
Kilogramm ausgebracht;
b) sie tragen auf der Schriftseite über der Zahl „10“ die Umschrift
„Deutsches Reich“ und unter dieser Zahl das Wort „Pfennig“ in
wagrechter Stellung, darunter die Jahreszahl, auf der andern Seite
statt der Schnureinfassung einen Perlenkreis.
§ 2
Die Zehnpfennigstücke aus Eisen sind spätestens 2 Jahre nach Friedens-
schluß außer Kurs zu setzen. Die hierzu erforderlichen Bestimmungen erläßt der
Bundesrat.
Berlin, den 22. Dezember 1915.
Der Reichskanzler
von Bethmann Hollweg
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.