Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1377 — 
Im Falle der Nr. 1 ist die Anfechtung nur zulässig, wenn der Gläubiger 
ohne Verschulden außerstande war, den Anfechtungsgrund in dem Verfahren über 
den Jwangsvergleich geltend zu machen. 
(65 
Die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen betrüglichen Bankerotts 
oder wegen vorsätzlicher Verletzung der Eidespflicht bei Leistung des ihm nach § 50 
auferlegten Eides hebt für alle Gläubiger den durch den Vergleich begründeten 
Erlaß und die durch ihn gewährte Stundung auf, unbeschadet der ihnen durch 
den Vergleich gewährten Rechte. 
5. Beendigung des Verfahrens 
. 66 
Die Geschäftsaufsicht ist aufzuheben, wenn der Schuldner es beantragt oder 
wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt. 
Als ein wichtiger Grund ist es namentlich anzusehen, 
1. wenn der Schuldner in erheblichem Maße seine Pflichten verletzt oder 
den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt; 
2. wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Geschäftsaufsicht 
nachträglich weggefallen sind. 
627 
Vor der Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist der Schuldner zu hören. 
Macht der Schuldner glaubhaft, daß er in Vergleichsverhandlungen mit 
den Gläubigern steht, so darf die Aufhebung auf Grund des § 66 Abs. 2 Nr. 2 
erst nach fruchtlosem Ablauf einer dem Schuldner von dem Gerichte zu be- 
stimmenden Frist erfolgen. 
68 
Gegen den Beschluß, durch den die Geschäftsaufsicht aufgehoben wird, steht 
dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluß wird erst mit der 
Rechtskraft wirksam. 
+69 
Die Geschäftsaufsicht endigt mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den 
der Zwangsvergleich bestätigt wird. 
* 70 
Die rechtskräftige Beendigung der Geschäftsaufsicht ist allen Gläubigern 
und den Stellen mitzuteilen, denen die Anordnung der Geschäftsaufsicht mit- 
geteilt worden ist. Die Mitteilungen können ohne besondere Form erfolgen. 
316“
	        
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