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anordnen, daß der Ubernahmepreis nach näheren Weisungen der Reichsbekleidung S
stelle endgültig durch Sachwverständige festgestellt wird, über deren Bestellung Pir
Reichsbekleidungsstelle Bestimmungen treffen kann.
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Die Kommunalverbände sind verpflichtet, der Reichsbekleidungsstelle v###
den getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und den getragenen Schuhwarci#
zu überlassen:
a) den ganzen Bestand der von ihnen erworbenen Uniformstücke,
b) auf Anforderung der Reichsbekleidungsstelle ein Drittel des übrigen
noch als Kleidung, Wäsche oder Schuhwerk verwendbaren jeweiligen
Bestandes,
Tc) den ganzen Bestand an den zu b genannten Gegenständen, soweit sic
auch nach Wiederinstandsetzung nicht mehr als Kleidung, Wäsche oder
Schuhwerk verwendbar sein würden,
d) die bei Wiederinstandsetzung dieser Gegenstände entstehenden Abfälle.
Die Reichsbekleidungsstelle hat den Kommunalverbänden einen angemessenen
Ubernahmepreis zu zahlen, der den Selbstkostenpreis nicht übersteigen soll. Den
Selbstkostenpreis stellt die Reichsbekleidungsstelle endgültig fest.
Bietet die Reichsbekleidungsstelle weniger als den Selbstkostenpreis und ist
der Kommunalverband mit dem gebotenen Preise nicht einverstanden, oder ergeb#e#t
sich andere Streitigkeiten, so entscheidet endgültig das Reichsschicdsgericht fun
Kriegswirtschaft. Der Kommunalverband hat ohne Rücksicht auf ein ete
schwebendes Verfahren zu liefern, die Reichsbekleidungsstelle vorläufig deu ven
ihr als angemessen erachteten Preis zu zahlen.
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Die Bestände an getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen
Schuhwaren, die den Kommunalverbänden bei Außerkrafttreten des § Da noch
verbleiben, hat auf Antrag die Reichsbekleidungsstelle zum Selbstkostenpreise zu
übernehmen, wenn der Antrag bei der Reichsbekleidungsstelle innerhalb einer von
dieser zu bestimmenden angemessenen Frist eingeht.
Die Vorschriften des § 3 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
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Die Reichsbekleidungsstelle hat Ausführungsbestimmungen, Anweisunge
und Richtlinien zu erlassen, nach denen die Durchführung der im § 1 bezeichnet-
Aufgaben der Kommunalverbände zu erfolgen hat. Sie hat die Ausführunge
Bestimmungen des 9 a und der vorstehenden Bekanntmachung zu überwachei
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Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft.
Berlin, den 23. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Neichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerci.