Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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anordnen, daß der Ubernahmepreis nach näheren Weisungen der Reichsbekleidung S 
stelle endgültig durch Sachwverständige festgestellt wird, über deren Bestellung Pir 
Reichsbekleidungsstelle Bestimmungen treffen kann. 
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Die Kommunalverbände sind verpflichtet, der Reichsbekleidungsstelle v### 
den getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und den getragenen Schuhwarci# 
zu überlassen: 
a) den ganzen Bestand der von ihnen erworbenen Uniformstücke, 
b) auf Anforderung der Reichsbekleidungsstelle ein Drittel des übrigen 
noch als Kleidung, Wäsche oder Schuhwerk verwendbaren jeweiligen 
Bestandes, 
Tc) den ganzen Bestand an den zu b genannten Gegenständen, soweit sic 
auch nach Wiederinstandsetzung nicht mehr als Kleidung, Wäsche oder 
Schuhwerk verwendbar sein würden, 
d) die bei Wiederinstandsetzung dieser Gegenstände entstehenden Abfälle. 
Die Reichsbekleidungsstelle hat den Kommunalverbänden einen angemessenen 
Ubernahmepreis zu zahlen, der den Selbstkostenpreis nicht übersteigen soll. Den 
Selbstkostenpreis stellt die Reichsbekleidungsstelle endgültig fest. 
Bietet die Reichsbekleidungsstelle weniger als den Selbstkostenpreis und ist 
der Kommunalverband mit dem gebotenen Preise nicht einverstanden, oder ergeb#e#t 
sich andere Streitigkeiten, so entscheidet endgültig das Reichsschicdsgericht fun 
Kriegswirtschaft. Der Kommunalverband hat ohne Rücksicht auf ein ete 
schwebendes Verfahren zu liefern, die Reichsbekleidungsstelle vorläufig deu ven 
ihr als angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
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Die Bestände an getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen 
Schuhwaren, die den Kommunalverbänden bei Außerkrafttreten des § Da noch 
verbleiben, hat auf Antrag die Reichsbekleidungsstelle zum Selbstkostenpreise zu 
übernehmen, wenn der Antrag bei der Reichsbekleidungsstelle innerhalb einer von 
dieser zu bestimmenden angemessenen Frist eingeht. 
Die Vorschriften des § 3 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. 
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Die Reichsbekleidungsstelle hat Ausführungsbestimmungen, Anweisunge 
und Richtlinien zu erlassen, nach denen die Durchführung der im § 1 bezeichnet- 
Aufgaben der Kommunalverbände zu erfolgen hat. Sie hat die Ausführunge 
Bestimmungen des 9 a und der vorstehenden Bekanntmachung zu überwachei 
86 
Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft. 
Berlin, den 23. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Neichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerci.
	        
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