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Für das aus den besetzten Gebieten eingeführte Leimleder gelten jedoch die
Vorschriften der §§ 13 und 19.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über das vom Ausland
eingeführte Leimleder erlassen und dabei anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark
bestraft werden, sowie daß neben der Strafe das Leimleder oder das daraus
gewonnene Erzeugnis, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen wir.
§ 18
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus-
nahmen gestatten und nähere Bestimmungen erlassen.
§ 19
Die im § 13 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzs,
betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den
Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603).
§ 20
Diese Verordnung tritt mit dem 26. Februar 1916 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 21. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5067) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über die Höchstpreise für
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom
16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 588). Vom 24. Februar 1916
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Verordnung über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffel-
trocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Relchs-
Gesetzbl. S. 588) wird hinter dem § 4 folgender § 4a eingefügt: