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Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr.74
Inhalt: Bekanntmachung über die steuerliche Behandlung von Biersendungen an die Truppen. (275.—
Bekanntmachung über Streu-, Heide- und Weidenutzung auf nicht landwirtschaftlich genutzten
Grundstücken. S. 278. — Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und
Hornschläuchen. S. 276. — Bekanntmachung über Erleichterungen im Patent-, Gebrauchsmuster-
und Warenzeichenrechte. S. 278. — Berichtigung.
(Nr. 5144) Bekanntmachung über die steuerliche Behandlung von Biersendungen an die
Truppen. Vom 13. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I
Wird Bier, das im Auftrag der Heeresverwaltung an die Truppen
geliefert wird, als Militärgut aus einem Brausteuergebiet in ein anderes
befördert, so gilt die Versendung nicht als Ausfuhr und der Übertritt in das
andere Brausteuergebiet nicht als Einfuhr.
II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 13. April 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Helfferich
(Nr. 5145) Bekanntmachung über Streu-, Heide- und Weidenutzung auf nicht landwirtschaftlich
genutzten Grundstücken. Vom 13. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Reichs-Gesetzbl. 1916. 76
Ausgegeben zu Berlin den 14. April 1916.