Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 289 — 
(Nr. 5152) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Bundes- 
rats über die Erneuerung vernichteter Standesregister vom 25., November 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 779). Vom 12. April 1916. 
Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Erneuerung vernichteter Standes- 
register vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 779) wird bestimmt: 
Die Vorschriften des Bundesrats zur Ausführung des Gesetzes über die 
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 25. März 1899 
(Reichs-Gesetzbl. S. 225) finden entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus 
den folgenden Vorschriften Abweichungen ergeben: 
§ 1 
Die neuen Register sind nach den Mustern Ern. A, Ern. B, Ern. C, und 
zwar das Geburtsregister nach dem Muster Ern. A, das Heiratsregister nach dem 
Muster Ern. B und das Sterberegister nach dem Muster Ern. C zu führen. 
Die Muster sind aus den vorhandenen Vordrucken A, B und C durch Vor- 
nahme der erforderlichen Streichungen und Zusätze den Anlagen entsprechend 
herzustellen. § 2 
Das erneuerte Hauptregister eines Jahres ist in einem besonderen Bande 
zu führen. Der nach § 14 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vorzunehmende 
Abschluß des Haupt- und Nebenregisters erfolgt, wenn anzunehmen ist, daß die 
vernichteten Eintragungen oder die Eintragungen eines Kalenderjahrs wieder- 
hergestellt sind. Den Zeitpunkt des Abschlusses bestimmt auf Vorschlag des 
Standesbeamten die Aufsichtsbehörde. 
§ 3 
Gehörten zu der vernichteten Eintragung Ergänzungen oder Berichtigungen, 
so kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Erneuerung in der Form 
einer einheitlichen Eintragung unter Berücksichtigung des Inhalts der bezeichneten 
Vermerke erfolgen. 
§ 4 
Sind die Persönlichkeiten, deren Geburt, Tod oder Eheschließung in dem 
vernichteten Register eingetragen war, mit hinreichender Sicherheit festgestellt, so 
ist die Erneuerung des Registers auch dann zulässig, wenn der Inhalt der 
früheren Eintragung im übrigen nicht ermittelt werden kann. Stehen Tag und 
Stunde der Geburt oder des Todes oder der Tag der Eheschließung nicht fest, 
so sind die für die Bestimmung des Zeitpunkts in Betracht kommenden tatsäch- 
lichen Ergebnisse der Ermittlung in die Eintragung aufzunehmen. 
§ 5 
Wird eine zum Zwecke der Erneuerung einer Eintragung eingereichte Ur- 
kunde zurückgegeben, so ist eine vollständige, von dem Standesbeamten beglaubigte 
Abschrift der Urkunde zurückzubehalten. 
78*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.