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(Nr. 5152) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Bundes-
rats über die Erneuerung vernichteter Standesregister vom 25., November 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 779). Vom 12. April 1916.
Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Erneuerung vernichteter Standes-
register vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 779) wird bestimmt:
Die Vorschriften des Bundesrats zur Ausführung des Gesetzes über die
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 25. März 1899
(Reichs-Gesetzbl. S. 225) finden entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus
den folgenden Vorschriften Abweichungen ergeben:
§ 1
Die neuen Register sind nach den Mustern Ern. A, Ern. B, Ern. C, und
zwar das Geburtsregister nach dem Muster Ern. A, das Heiratsregister nach dem
Muster Ern. B und das Sterberegister nach dem Muster Ern. C zu führen.
Die Muster sind aus den vorhandenen Vordrucken A, B und C durch Vor-
nahme der erforderlichen Streichungen und Zusätze den Anlagen entsprechend
herzustellen. § 2
Das erneuerte Hauptregister eines Jahres ist in einem besonderen Bande
zu führen. Der nach § 14 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vorzunehmende
Abschluß des Haupt- und Nebenregisters erfolgt, wenn anzunehmen ist, daß die
vernichteten Eintragungen oder die Eintragungen eines Kalenderjahrs wieder-
hergestellt sind. Den Zeitpunkt des Abschlusses bestimmt auf Vorschlag des
Standesbeamten die Aufsichtsbehörde.
§ 3
Gehörten zu der vernichteten Eintragung Ergänzungen oder Berichtigungen,
so kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Erneuerung in der Form
einer einheitlichen Eintragung unter Berücksichtigung des Inhalts der bezeichneten
Vermerke erfolgen.
§ 4
Sind die Persönlichkeiten, deren Geburt, Tod oder Eheschließung in dem
vernichteten Register eingetragen war, mit hinreichender Sicherheit festgestellt, so
ist die Erneuerung des Registers auch dann zulässig, wenn der Inhalt der
früheren Eintragung im übrigen nicht ermittelt werden kann. Stehen Tag und
Stunde der Geburt oder des Todes oder der Tag der Eheschließung nicht fest,
so sind die für die Bestimmung des Zeitpunkts in Betracht kommenden tatsäch-
lichen Ergebnisse der Ermittlung in die Eintragung aufzunehmen.
§ 5
Wird eine zum Zwecke der Erneuerung einer Eintragung eingereichte Ur-
kunde zurückgegeben, so ist eine vollständige, von dem Standesbeamten beglaubigte
Abschrift der Urkunde zurückzubehalten.
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