Reichs Gesehblatt
Jahrgang 1917
Nr. 174
Inhalt: Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen. S. 881.
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(Nr. 6061) Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit
Schweinen. Vom 2. Oktober 1917.
A## Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
22. Mai 1916 (Reichs.Gesetzbl. 1916 S. 401)
ernährung vom 18. Kugust 19617 Greichs Geseqbl-1917 S.23 wird verordrct:
Artikel I
In der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom
2. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 387) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. 6 9 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Veräußerung von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mehr als
25 Kilogramm darf, auch wenn es sich nicht um Schlachtschweine handelt 6
der Verordnung über die Schlachtvieh= und Fleischpreise für Schweine und Rinder
vom 5. April 1917, Reichs-Gesetzbl. S. 319), nur an die staatlich bestimmten
Viehabnahmestellen bder deren Beauftragte erfolgen. Der Erwerb dieser Schweine
durch andere Stellen oder Personen ist nur mit Genehmigung der Landeszentral-
behörden oder der von diesen bestimmten Stellen zulässig.
2. Dem S 9b werden folgende Vorschriften als Abs. 2 bis 4 angefügt:
Der Selbstversorger hat von dem durch die Hausschlachtung von Schweinen
gewonnenen Fleische an den Kommunalverband gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung Speck oder Fett in folgenden Mengen abzugeben:
wenn das Schlachtgewicht des Schweines beträgt:
mehr als 60 bis 70 Kilogramm einschlicßlich. 1 Kilogramm,
: „." 70 " 80 1 2
„. 80 Kilogramm für weitere an ur fangene je 10 Kilogramm:
weitere je 0,, Kilogramm.
Ist das Schwein früher zur Jucht benutzt worden, so find 3 vom Hundert des
Schlachtgewichts in Speck oder Fett abzuliefern. Die Landeszentralbehörden erlassen
Rechs-Gesetzbl. 1917. 199
Ausgegeben zu Berlin den 4. Oktober 1917.