Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs Gesehblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 174 
Inhalt: Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen. S. 881. 
  
  
  
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(Nr. 6061) Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit 
Schweinen. Vom 2. Oktober 1917. 
A## Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
22. Mai 1916 (Reichs.Gesetzbl. 1916 S. 401) 
ernährung vom 18. Kugust 19617 Greichs Geseqbl-1917 S.23 wird verordrct: 
Artikel I 
In der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 
2. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 387) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. 6 9 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die Veräußerung von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mehr als 
25 Kilogramm darf, auch wenn es sich nicht um Schlachtschweine handelt 6 
der Verordnung über die Schlachtvieh= und Fleischpreise für Schweine und Rinder 
vom 5. April 1917, Reichs-Gesetzbl. S. 319), nur an die staatlich bestimmten 
Viehabnahmestellen bder deren Beauftragte erfolgen. Der Erwerb dieser Schweine 
durch andere Stellen oder Personen ist nur mit Genehmigung der Landeszentral- 
behörden oder der von diesen bestimmten Stellen zulässig. 
2. Dem S 9b werden folgende Vorschriften als Abs. 2 bis 4 angefügt: 
Der Selbstversorger hat von dem durch die Hausschlachtung von Schweinen 
gewonnenen Fleische an den Kommunalverband gegen Zahlung einer angemessenen 
Vergütung Speck oder Fett in folgenden Mengen abzugeben: 
wenn das Schlachtgewicht des Schweines beträgt: 
mehr als 60 bis 70 Kilogramm einschlicßlich. 1 Kilogramm, 
: „." 70 " 80 1 2 
„. 80 Kilogramm für weitere an ur fangene je 10 Kilogramm: 
weitere je 0,, Kilogramm. 
Ist das Schwein früher zur Jucht benutzt worden, so find 3 vom Hundert des 
Schlachtgewichts in Speck oder Fett abzuliefern. Die Landeszentralbehörden erlassen 
Rechs-Gesetzbl. 1917. 199 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Oktober 1917. 
 
	        
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