Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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die zur Durchführung der Abgabepflicht erforderlichen Bestimmungen; sie können 
die Abgabepflicht erhöhen und bestimmen, daß von Schweinen, deren Ertrag an 
Liesen= (Wammen.-) Fett weniger als 1½⅛ Kilogramm beträgt, kein Speck oder 
Fett abgegeben zu werden braucht. Sie können anordnen, daß an Stelle des 
Speckes oder Fcttes andere Teile des gewonnenen Fleisches abzugeben sind, und 
Vorschriften über die Haltbarmachung der abzugebenden Mengen erlassen. 
Die Verpflichtung zur Abgabe von Speck oder Fett entfällt bei Haus- 
schlachtungen von Schweinen in gewerblichen Betrieben, Krankenhäusern und ähn- 
lichen Anstalten, die gemäß § 9 Abs. 2 vom Kommunalverband als Selbstversorger 
anerkannt worden sind, und durch Selbstversorger, denen nach den geltenden 
Vorschriften bei besonders onstrengender körperlicher Arbeit im Verwaltungs- 
wege Fettzulagen gewährt werden können oder zu deren Haushalt solche 
Personen gehoren. 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der Vorschriften in 
Abs. 2 und 3 ergeben, entscheiden endgültig die von den Landeszentralbehörden 
bestimmten Behorden. 
3. §# 10 #n erhält folgende Fassung: 
Der Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Jeit er die Fleisch- 
vorrate verwenden will. Für diese Jeit erhält er für sich und die von ihm 
verkostigten Personen nur so viele Fleischkarten, als ihm nach Abzug der Vorräte 
noch zustehen. - 
WildbrctuudHühnerwcrdcnmitderuachsGvomStaatssekrctärdes 
Kriegsernährungsamts sür die Reichsfleischkarte festgesetzten Höchstmenge angerechnet. 
Vei der Anrechnung von Schlachtviehfleisch, außer von Fleisch von Kälbern 
bis zu drei Wochen und von Schweinen, ist eine Wochenmenge zugrunde zu legen, 
die um ?/8 höher ist als die nach §9 0 festgesetzte. 
Bei der Anrechnung von Schlachtviehfleisch von Kälbern bis zu drei 
Wochen und von Schweinen sind folgende Wochenmengen für die Person zugrunde 
zu legen: 
bei Kälbern bis zu drei Wochen: 500 Gramm, 
bei Schweinen mit einem Schlachtgewichte von mehr als 60 Kilogramm 
500 Gramm, von mehr als 50 Kilogramm bis 60 Kilogramm 
600 Gramm, von 50 Kilogramm und weniger 700 Gramm. 
Die nach 99# Abs. 2 abzuliefernden Fleischmengen sind nicht auf die 
Fleischkarten anzurechuen und kommen für die Berechnung des Schlachtgewichts 
zum Iwecke der Fleischkartenanrechnung nicht in Ansatz. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann die Sätze für die An- 
rechnung von Schlachtviehfleisch vorübergehend erhöhen. 1 
Fleisch zur Selbstversorgung darf aus Hausschlachtungen, die zwischen dem 
1. September und 31. Dezember erfolgen, höchstens für die Dauer eines Jahres, 
aus Hausschlachtungen in der übrigen Jeit höchstens für die Jeit bis zum 
Schlusse des Kalenderjahrs belassen werden.
	        
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