Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 1018 — 
Für diese Wahlen können die im Bereiche der Gemeinde oder des weiteren 
Kommunalverbandes bestehenden wirtschaftlichen Organisationen der Arbeitgeber 
und der Arbeitnehmer, die an der letzten Wahl beteiligt gewesen sind, Vor- 
schläge einreichen. Soweit dies innerhalb der von der Landeszentralbehörde gemäß 
&4 bestimmten Frist geschieht, sind die Beisitzer aus diesen Vorschlägen derart 
zu entnehmen, daß die Wählergruppen nach Maßgabe des Ergebnisses der letzten 
Wahl wieder berücksichtigt werden. 
Für gemeinsame Gewerbegerichte (& 1 Abs. 3 des Gewerbegerichtsgesetzes) 
sowie für gemeinsame Kaufmannsgerichte (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend 
Kaufmannsgerichte) bestimmt sie zugleich, wieviel Beisitzer von jeder der beteiligten 
Gemeinden oder jedem der beteiligten weiteren Kommunalverbände zu wählen sind. 
* 3 
Für die auf Grund des §& 82 des Gewerbegerichtsgesetzes errichteten 
Gewerbegerichte sowie für die auf Grund der Landesgesetze zur Entscheidung 
gewerblicher Streitigkeiten berufenen, nach § 85 des Gewerbegerichtsgesetzes 
fortbestehenden Gewerbegerichte ernennt die höhere Verwaltungsbehörde nach 
Anhörung des Vorsitzenden des Gerichts über die Bedürfnisfrage aus der 
Zahl der Wählbaren so viel Beisitzer, wie sie für erforderlich hält, um eine für 
die im & 1 bezeichnete Jeit nicht ausreichende Jahl zu ergänzen. Die Landes- 
zentralbehörde bestimmt, welche höheren Verwaltungsbehörden hierfür zuständig sind. 
Das gleiche gilt für das Kaufmannsgericht für die Stadt Hamburg. 
Für Innungsschiedsgerichte (& 84 des Gewerbegerichtsgesetzes) gilt Abs. 1 
Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde die 
Aufsichtsbehorde der Innung tritt und außer dem Vorsitzenden des Gerichts auch 
der Innungsvorstand über die Bedürfnisfrage zu hören ist. 
4 
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der §§8 2) 3 erläßt die Landes- 
zentralbehörde. 
85 
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. November 1917. 
Siegel) Wilhelm 
Dr. Helfferich 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.