Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 210
JInhalt: Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges. S. 1os8. —
Verordnung über die Ausgestaltung der Reichsfleischkarte. S. 1086.
(Nr. 6156) Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung und Wochenhilfe während des
Krieges. Vom 22. November 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs--Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
*1
Die im § 180 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung für die Festsetzung
des Grundlohns bestimmte obere Grenze des durchschnittlichen Tagesentgelts
wird von fünf auf acht Mark, die im Abs. 2 und 4 daselbst bestimmte obere
Grenze des durchschnittlichen Tagesentgelts und des wirklichen Arbeitsverdienstes
von sechs auf zehn Mark erhöht.
& 4 der Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Arbeitern im
Ausland, vom 14. Dezember 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 1383) erhält folgende
Fassung:
Der Grundlohn bestimmt sich nach dem wirklichen Arbeitsverdienste des
Versicherten bis zehn Mark für den Arbeitstag & 180 Abs. 2, 4 der Reichs-
versicherungsordnung). 2
Orts., Land., Betriebs= und Innungskrankenkassen, bei denen Beiträge bis
zu vierundeinhalb vom Hundert des Grundlohns zur Deckung der Regelleistungen
ausreichen, können auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Ver-
sicherten im Ausschuß zur Deckung von Mehrleistungen die Beiträge über vier-
undeinhalb vom Hundert bis auf sechs vom Hundert erhöhen.
3
Die Satzung einer Krankenkasse kann mit Zustimmung des Oberverstche-
rungsamts bis zu der Höchstgrenze von drei Vierteln des Grundlohns
1. das Krankengeld für Verheiratete und Ledige sowie nach der Zahl der
Kinder und sonstigen Angehörigen abstufen, die der Versicherte bisher
von seinem Arbeitsverdienste ganz oder überwiegend unterhalten hat,
Reichs-Gesetzbl. 1917. 242
Ausgegeben zu Berlin den 1. Dezember 1917.