Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers sind dem Kriegsausschusse 
für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin, anzumelden 
und auf Verlangen abzuliefern: 
1. Ole und Fette sowie Ol- und Fettsäuren jeder Art, die aus Knochen 
durch technische Verarbeitung gewonnen sind; 
2. alle durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnenen Spül- 
wasserfette und Klärschlammfette; 
3. alle in Abdeckereien, Kadaververwertungsanstalten sowie Anstalten zur 
Verarbeitung von beanstandetem Fleische anfallenden Ole, Fette, Ol- 
und Fettsäuren; 
. alle mit Wasser, Dampf oder Lösungsmitteln gewonnenen Ole, Fette, 
Ol. und Fettsäuren, alle durch Umwandlung aus Nohstoffen jeder Art 
gewonnenen Ol- und Fettsäuren sowie alle öl- und fettsäurehaltigen 
Raffinationsrückstände; 
MWollfett und Tran, ohne Rücksicht auf die Art der Gewinnung; 
. alle durch Pressung gewonnenen Ole, Fette, Ol= und Fettsäuren; 
öl.) fett-, öl- oder fettsäurehaltige oder tranhaltige Klär- und Bleich- 
massen; 
alle verdorbenen oder sonst für die menschliche Ernährung nicht 
geeigneten, ganz oder zum Teil aus tierischen Stoffen hergestellten 
Konserven, Würste sowie sonstigen Fleisch- und Fettwaren, die in 
gewerblichen oder Handelsbetrieben anfallen. 
In gleicher Weise sind die aus Knochen hergestellten Futtermittel dem 
Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin, anzumelden und auf Ver- 
langen abzuliefern. 
Der Reichskanzler kann die Ablieferungspflicht auf andere fetthaltige Stoffe 
ausdehnen. 
fun eine Vereinbarung über den Preis nicht zustande, so wird er durch 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. 
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Der Preis für die nachstehend aufgeführten Ole und Fette darf für 
100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung frei Waggon Versandstation 
nicht übersteigen: 
□ JerSe# 
bei technischem Knochenfettt 350 Mark 
bei Speiseknochenstt . ... 375 „ 
bei rohem Klauenb 400 ,„„ 
bei Abdeckereiftt . ... 320 „ 
Der Reichskanzler kann vorstehende Preise abändern sowie Hoöchstpreise 
für Knochen, die im & 3 bezeichneten oder nach & 3 zu bezeichnenden Stoffe und 
die daraus gewonnenen Ole, Fette, Ol- und Fettsäuren festsetzen.
	        
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