Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Artikel HM. 
Im &3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch erhäl 
die Jiffer 1 folgende Fassung: 
„„In leichteren Fällen können im Disziplinarwege geahndet werden. 
1. Vergehen wider die & 64, 66 Satz 2, 79, 89, 90, 
91 Abs. 1, & 92, 93, 94, 120, 121 Abs. 1, # 137, 
141 Abs. 1, C 146, 148 Fall 1, & 151; 
Artikel II 
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten 
Kaiserlichen Iunsiegel. 
Großes Hauptquartier, den 25. April 1917. 
ESiegeh) Wilhelm 
Helfferich 
des Neichs-Geselatts vermittrin mur die Wostamsehlten. 
—r im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.