Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 6022) Bekanntmachung, betreffend Anderung und Ergänzung der Eichordnung. Vom 
22. August 1917. 
A.# Grund des §& 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) wird die Eichordnung vom 8. November 1911 (Bei- 
lage zu Nr. 62 des Reichs-Gesetzbl. S. 960) wie folgt geändert. 
Artikel 1 
’9 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
Für die Stempelung der aus Eisen gefertigten Meßwerkzeuge für 
trockene Gegenstände sind Niete oder Plättchen aus weichem Eisen 
zulässig. " 
Artikel 2 
Im §& 43 Nr. 3 treten an Stelle von Satz 2 folgende beide Sätze: 
Besteht die Wand aus mehreren Stücken, so ist deren Zusammen- 
hang durch Stempelung zu sichern. Bei den Maßen von mehr als 
20 Liter muß nötigenfalls die Wand außen durch Reifen verstärkt sein. 
Artikel 3 
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 treten mit dem Tage ihrer Ver- 
kündung in Kraft. 
Berlin-Charlottenburg, den 22. August 1917. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission 
In Vertretung 
Plato 
  
  
(Nr. 6023) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmung für die Neueichung von Meß- 
werkzeugen für Flüssigkeiten mit gleichartiger Einteilung. Vom 22. August 1917. 
A- Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) erläßt die Kaiserliche Normal--Eichungskommission die 
nachstehende Ubergangsbestimmun: r:„„ 
Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, die zur Erleichterung der Benutzung mit 
einer Verlängerung des Abflußhahns bis zur Nullmarke versehen sind (vgl. Bild- 
liche Darstellungen II Blatt 4 Fig. 13 und 14 und Beschreibung und Erläuterung 
S. 19 und 20), sind nur noch bis zum 31. Dezember 1917 zur Neueichung, 
bis zum 31. Dezember 1921 zur Wiederholung der Eichung zugelassen. 
Berlin-Charlottenburg, den 22. August 1917. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission 
In Vertretung 
Plato 
 
	        
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