Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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der obersten Landesbehörden der beteiligten Bundesstaaten oder von der Steuerrege- 
lung Kenntnis erlangt hat. 
§ 44 
Die Doppelsteuerbeschwerde nach § 14 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung 
eines Reichsfinanzhofs usw. soll gleichzeitig mit ihrer Einlegung begründet werden. 
g 45 
Bei Beschwerden über Doppelbesteuerung in den Fällen des § 14 Nr. 1 und 2 
bes Gesetzes über Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. sind die obersten Landesbehörden 
md auf deren Verlangen in den Fällen des § 14 Nr. 2 auch die betroffenen Gemeinden 
um Beteiligung am Verfahren zu ersuchen (5 21 Abs. 1 dieser Ordnung). Ihnen sind 
die Beschwerde und die weiteren Schriftsätze, soweit erforderlich, abschriftlich mitzuteilen. 
§* 46 
Wird während eines schwebenden Verfahrens wegen Geltendmachung der Steuer- 
forderung eines neuen Steuergläubigers Doppelsteuerbeschwerde nach § 14 Nr. 1 des 
Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. erhoben, so ist sie in das 
schwebende Verfahren einzubeziehen. 
Wird während eines schwebenden Verfahrens von einem neuen Steuergläubiger 
eine Steuerforderung geltend gemacht, die eine weitere Doppelbesteuerung nach § 14 
Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. zur Folge hat, so 
hat der Steuerpflichtige bei Verlust des Beschwerderechts binnen einem Monat nach 
Ablauf des Tages, an dem er von der Entschließung der obersten Landesbehörde 
oder von der Steuerregelung Kenntnis erlangt hat, die Einbeziehung in das Verfahren 
zu beantragen. 
8 47 
Wird nach entschiedener Sache von einem neuen Steuergläubiger eine Steuer- 
sforderung geltend gemacht, so kann „der Steuerpflichtige erneut Doppelsteuerbeschwerde 
erheben. Die an dem früheren Verfahren Beteiligten sind zuzuziehen. 
§ 48 
Der Reichsfinanzhof stellt seine Entscheidungen in Doppelsteuersachen den Be- 
teiligten nach § 10 selbst zu. 
IV. Kosten 
1. Kosten des Reichsfinanzhofs 
8 49 
Eine Erhebung von Stempelabgaben findet nicht statt. 
Urkunden, von denen im Verfahren Gebrauch gemacht wird, sind nur insoweit 
einer Stempelabgabe unterworfen, als sie es ohne diesen Gebrauch sein würden.
	        
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