Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6481) Bekanntmachung über genehmungspflichtige gewerbliche Anlagen. Vom 2. Ok- 
tober 1918. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können, 
unbeschadet der Zuständigkeit der Militärbefehlshaber, die Errichtung und die 
Anderung gewerblicher Anlagen der in den # 16, 25 der Gewerbeordnung be- 
zeichneten Art nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften erlauben. 
Die Erlaubnis kann auch nachträglich sowie auf Jeit erteilt, an Bedin- 
gungen geknüpft und jederzeit widerrufen werden. Im übrigen hat sie für die 
Dauer ihrer Geltung die gleichen Wirkungen wic eine auf Grund der §&6 16, 25 
der Gewerbcordnung erteilte Genehmigung. 
Die Erlaubnis endet, wenn sie nicht auf kürzere Zeit erteilt ist oder vor- 
her widerrufen wird, drei Monate nach Beendigung des Krieges. Wird vor Ab- 
lauf dieser Frist ein Antrag auf Genehmigung gemäß I#& 16, 25 der Gewerbe- 
ordnung gestellt, so kann die Geltung der Erlaubnis bis zur endgültigen Ent- 
scheidung über diesen Antrag, jedoch nicht über die Dauer eines Jahres hinaus, 
verlängert werden. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, in welchem der 
Krieg im Sinne dieser Verordnung als beendet gilt. 
(2 
Auf eine Erlaubnis, die ein Militärbefehlshaber vor dem Inkrafttreten 
dieser Verordnung zur Errichtung oder Anderung einer Anlage der bezeichneten 
Art erteilt hat, finden die Vorschriften des §& 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 An- 
wendung. 
K 3 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 2. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
— – — – — — — — 
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei-. 
 
	        
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