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5. Im § 19 Abs. I Unterabs. 2 Satz 3 werden hinter dem Worte „Zahl-
karte“ die Worte „und Nachnahme-Zahlkarten“ eingefügt.
6. Im § 19 Abs. II Unterabs. 4 werden hinter dem Worte „blauen" die
Worte „oder hellrotbraunen“ eingefügt.
7. Im § 19 Abs. V erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte oder eine Nachnahme-
Zahlkarte benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag nach Abzug
der Zahlkartengebühr dem in der Zahlkarte angegebenen Postscheckkonto
überwiesen."
8. Im § 19 Abs. IX Unterabs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
"Die Postanweisungs- und die Zahlkartengebühr (3) werden von
dem eingezogenen Betrag abgezogen.“
9. Im § 21 Abs. VI erhält Ziffer 1 folgende Fassung:
„1. für die Einzahlung mit Zahlkarte die Gebühr nach dem
Postscheckgesetze § 5 Ziffer 1;"
10. Im § 21 Abs. VI Unterabs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Der Antragsteller hat bei Bestellung des Postkreditbriefs mit
Zahlkarte die Gebühren unter 1 und 2 bar, bei Bestellung mit Über-
weisung die Gebühr unter 2 durch Abbuchung von seinem Postscheckkonto
zu entrichten.“
11. Im § 21 Abs. VII erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zahlt das Postscheckamt, das
den Kreditbrief ausgefertigt hat, auf Antrag des Inhabers den etwaigen
Rest durch die Zahlstelle oder durch Zahlungsanweisung nach Abzug
der Auszahlungsgebühr (Postscheckgesetz § 5 Ziffer 2) oder durch Über-
weisung zurück.“
12. Im § 39 Abs. XII wird das Wort „öffentlichen“ gestrichen.
13. Die Änderungen treten am 1. April 1918 in Kraft.
Berlin, den 25. März 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Rüdlin
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.