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(Nr. 6292) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom
9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 647). Vom 30. März 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
§ 3 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 647) erhält folgende Fassung:
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Bei der Gesellschaft wird ein Aufsichtsrat gebildet; er besteht aus dem
Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und aus ordentlichen Mitgliedern,
deren Zahl der Reichskanzler bestimmt. Für die Mitglieder können Stellvertreter
ernannt werden, die zu allen Sitzungen des Aufsichtsrats hinzuzuziehen sind.
Den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder
des Aufsichtsrats ernennt der Reichskanzler.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. März 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.