Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der 
ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen 
und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hier- 
von Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage 
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugs- 
zinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom 
.............. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen 
zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vor- 
zeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung 
der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der 
Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur 
der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels 
Zahlung erhoben. 
B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. 
Die Postverwaltung behält sich vorf die Vorzeigung der Wechsel, deren 
Protestfrist am 31. Mai 1918 (Abs. A) abläuft, auf mehrere vorher- 
gehende Tage zu verteilen. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 29. Dezember 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
  
(Nr. 6196) Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr 
mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1394). Vom 
29. Dezember 1917. 
1 
Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren 
vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1393) werden die Ausführungs- 
bestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1394) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 26. Februar 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 182) und 8. Oktober 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 894) wie 
folgt geändert:
	        
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