Full text : Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

            3.  Das  Finanzministerium.  Kommunal-Abgaben.     163

wird.  Die  Gemeinden  dürfen  aber,  „im  äußersten  Fall  an
direkten  Beiträgen  aller  Art  und  zu  sämtlichen  Gemeindebedürfnissen“
  bei  einem  Gehalt  bis  zu  750  M  nicht  mehr  als  1  %,  bei
einem  Gehalt  von  750  bis  1500  M  nicht  mehr  als  1½  %  und
bei  einem  höheren  Gehalt  nicht  mehr  als  2  %  des  gesamten  Diensteinkommens
  als  Kommunalabgaben  erheben.  Auch  kann  der
Höchstbetrag  von  2  %  nur  gefordert  werden,  wenn  das  gleichgeschätzte
  Einkommen  der  Bürger  noch  einmal  so  hoch  als  das
der  Beamten  besteuert  wird,  also  mit  mindestens  4  %

         Dieses  Steuervorrecht  der  Staatsbeamten  im  Dienste  bezieht
  sich  also  nur  auf  das  Diensteinkommen,  das  etwaige
besondere  Vermögen  wird  zur  Gemeindesteuer  in  vollem
Umfange  herangezogen;  es  bezieht  sich  ferner  nur  auf  die
Kommunalabgaben,  die  Staatssteuern  haben  die  Beamten  in
gleicher  Höhe  wie  alle  Staatsbürger  zu  entrichten.

       Nach  dem  neuen  Gesetze  werden  nunmehr  alle  nach  dem
1.  April  1909  angestellten  unmittelbaren  und  mittelbaren
Beamten  (einschließlich  der  Pensionäre)  und  Volksschullehrer
zur  Gemeindebesteuerung  auch  mit  ihrem  Diensteinkommen  voll
herangezogen,  sofern  nicht  mehr  als  125  %  Zuschläge  erhoben
werden;  bei  höheren  Zuschlägen  hat  der  Mehrbetrag  der
Zuschläge  nur  das  außerdienstliche  Einkommen  zu  treffen.

      b)  Bei  den  aktiven  Militärpersonen  bestand  seit
1822  volle  Steuerfreiheit  für  ihr  gesamtes  Einkommen,  soweit
es  nicht  etwa  aus  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  im  Gemeindebezirke
  entstammte.  Diese  Befreiung  von  den  Gemeindeabgaben
  ist  seit  dem  1.  April  1887  (GS.  1886  S.  181)
nur  für  aktive  Militärs  im  Offiziersrange  dahin  eingeschränkt
worden,  daß  nicht  nur  das  Einkommen  aus  Grundbesitz  und
Gewerbebetrieb,  sondern  auch  das  sonstige  außerdienstliche  Einkommen
  kommunalsteuerpflichtig  geworden  ist.  Die  Dienstbezüge
sind  also  auch  für  Offiziere  abgabenfrei  geblieben.