Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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1. Im § 1 treten an Stelle der Absätze A und C folgende Vorschriften: 
A. Bei Abgabe durch den Hersteller darf der Preis folgende Sätze nicht 
übersteigen (Fabrikpreis) 
1. 1. für Sicherheitshölzer und überall entzündbare Hölzer in 
einer Länge bis zu 70 Millimeter in Schachteln zu je 
60 Stück 
für 1/1 Kiste zu 1000 Pack zu je 
10 Schachteln ............. 400,00  Mark 
für 2/2 Kisten zu je 500 Pack ... 405,00 Mark 
für 4/4 Kisten zu je 250 Pack ... 407,00 Mark 
für 10/10 Kisten zu je 100 Pack .. 410,00 Mark; 
2. für imprägnierte bunte Hölzer die unter A I 1 genannten 
Sätze mit einem Zuschlag von je 40 Mark; 
3. für weiße oder bunte flache Hölzer in Schachteln zu min- 
destens je 50 Stück die unter A l 1 genannten Sätze mit 
einem Zuschlag von je 50 Mark. 
II. für Sicherheits- und überall entzündbare weiße Hölzer in einer 
Länge bis zu 70 Millimeter 
1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück 
für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder 
Koffern  ......................  390,00 Mark 
für 2/2 Kisten zu je 500 Schachteln oder 
Koffern 395,00 Mark 
für 4/4 Kisten zu je 250 Schachteln oder 
Koffern ......................     397,50Mark 
für 10/10 Kisten zu je 100 Schachteln oder 
Koffern ...................... 400,00 Mark; 
2. in Schachteln oder Koffern zu je 480 Stück 
für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder 
Koffern ...................... 330,00 Mark 
für 2/2 Kisten zu je 500 Schachteln oder 
Koffern ...................... 335,00 Mark 
für 4/4 Kisten zu je 250 Schachteln oder 
Koffern ...................... 337,50 Mark 
für 10/10 Kisten zu je 100 Schachteln oder 
Koffern ...................... 340,00 Mark;
	        
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