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1. Im § 1 treten an Stelle der Absätze A und C folgende Vorschriften:
A. Bei Abgabe durch den Hersteller darf der Preis folgende Sätze nicht
übersteigen (Fabrikpreis)
1. 1. für Sicherheitshölzer und überall entzündbare Hölzer in
einer Länge bis zu 70 Millimeter in Schachteln zu je
60 Stück
für 1/1 Kiste zu 1000 Pack zu je
10 Schachteln ............. 400,00 Mark
für 2/2 Kisten zu je 500 Pack ... 405,00 Mark
für 4/4 Kisten zu je 250 Pack ... 407,00 Mark
für 10/10 Kisten zu je 100 Pack .. 410,00 Mark;
2. für imprägnierte bunte Hölzer die unter A I 1 genannten
Sätze mit einem Zuschlag von je 40 Mark;
3. für weiße oder bunte flache Hölzer in Schachteln zu min-
destens je 50 Stück die unter A l 1 genannten Sätze mit
einem Zuschlag von je 50 Mark.
II. für Sicherheits- und überall entzündbare weiße Hölzer in einer
Länge bis zu 70 Millimeter
1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück
für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder
Koffern ...................... 390,00 Mark
für 2/2 Kisten zu je 500 Schachteln oder
Koffern 395,00 Mark
für 4/4 Kisten zu je 250 Schachteln oder
Koffern ...................... 397,50Mark
für 10/10 Kisten zu je 100 Schachteln oder
Koffern ...................... 400,00 Mark;
2. in Schachteln oder Koffern zu je 480 Stück
für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder
Koffern ...................... 330,00 Mark
für 2/2 Kisten zu je 500 Schachteln oder
Koffern ...................... 335,00 Mark
für 4/4 Kisten zu je 250 Schachteln oder
Koffern ...................... 337,50 Mark
für 10/10 Kisten zu je 100 Schachteln oder
Koffern ...................... 340,00 Mark;