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Die Eigentümer der Vorräte und die Besitzer der Räume sowie die von
ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum
Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die Vorräte sowie deren Her—
kunft, insbesondere bei Erwerb von Dritten den Veräußerer nach Namen und
Wohnung und den Kaufpreis, anzugeben und Auskunft über die Betriebsverhältnisse
zu erteilen. Sie haben den zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern
bei der Feststellung der Vorräte Hilfe zu leisten, nach deren Anweisungen Probe-
verarbeitungen vorzunehmen und den Betrieb während der Besichtigung einzustellen.
Wird die Hilfeleistung, die Probeverarbeitung oder die Einstellung des Betriebs
verweigert, so kann dic zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten
des Verpflichteten durch Dritte vornehmen lassen. Unternehmer landwirtschaftlicher
Betriebe sowie deren Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben insbesondere auf
Erfordern Auskunft über Namen und Aufenthalt der Selbstversorger zu geben.
§ 51
Die von der Reichsgetreidestelle oder von der Polizeibehörde beauftragten
Personen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse,
welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu be-
obachten und sich der Mitteilung und Verwertung des Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnisse zu enthalten.
§ 52
Kommunalverbände dürfen, unbeschadet der Vorschrift im § 32 Abs. 3,
Früchte nur mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle vermahlen oder sonst ver-
arbeiten lassen.
§ 53
Die Reichsgetreidestelle kann Mahl- und sonstige Verarbeitungslöhne sowie
Vergütungen für die Verwahrung und Behandlung festsetzen. Die Festsetzung
von Löhnen ist auch für die Fälle zulässig, für die eine Pflicht zur Verarbeitung
nicht besteht.
Soweit die Reichsgetreidestelle keine Löhne oder Vergütungen festgesetzt hat,
können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun.
§ 54
Die Vereinbarung eines Verarbeitungslohns, insbesondere eines Mahllohns,
in der Art, daß als Entgelt für die Verarbeitung statt eines Geldbetrags die
Hingabe eines Teiles der zur Verarbeitung übergebenen Früchte oder der daraus